«Wettanbieter mit deutscher Lizenz» führt in der Schweiz an der Bewilligung vorbei
Ladevorgang...
Stand: Oktober 29, 2026. Geprüft gegen das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51), die Fragen und Antworten des Bundesamts für Justiz zum Geldspielgesetz, die Spielregeln und Teilnahmebedingungen von Swisslos Sporttip in der Version 4.2 sowie die Jahresberichte und die Zugangssperre-Seite der Gespa.
Wer «Wettanbieter mit deutscher Lizenz» in ein Suchfeld tippt, sucht meistens etwas anderes, als die Wörter sagen: eine Seite, die in der Schweiz funktioniert, die auszahlt und bei der niemand an der eigenen Tür klopft. Die deutsche Erlaubnis ist dafür der falsche Pass. Nach Art. 4 des Geldspielgesetzes braucht, wer Geldspiele durchführen will, eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz. Ein Anbieter mit einer Genehmigung aus Deutschland, Malta, Curaçao oder sonst woher besitzt hier keine Zulassung. Punkt. Interkantonales Recht lässt für Lotterien und Sportwetten ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande zu, auch online. Das sind zwei Veranstalter. Nicht die Spitze einer Liste, sondern die ganze Liste.
Was folgt daraus für die Geldbörse? Eine Menge, und zwar mehr, als die Werbebilder auf solchen Seiten verraten. Kein Schweizer Sperrregister. Keine Schweizer Aufsicht, bei der man sich beschweren könnte. Keine Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben, die sich garantieren oder kontrollieren liessen. Dazu ein Steuerpunkt, den kaum jemand erwähnt: Gewinne aus ausländischen Geldspielen sind zwar nicht der Verrechnungssteuer unterworfen, die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen aber unabhängig vom Betrag als vollumfänglich steuerbares Einkommen. Auf der anderen Seite: fünfzehn Minuten Registrierung, ein Ausweis, ein selbst gesetztes Verlustlimit – und die Auszahlung geht auf ein Konto, das auf den eigenen Namen lautet.
Genau diese Rechnung ist das Thema hier. Nicht die Frage, ob ausländische Seiten schön aussehen. Die Frage, was sie kosten.
Die geprüften Anbieter im Vergleich: Bewilligung, Sitz, Sperrstatus
Die Tabelle ordnet ein, was in diesem Markt die einzige harte Eigenschaft ist: ob hinter einer Seite eine Schweizer Bewilligung steht – und wenn nicht, welcher Veranstalter oder welcher Anbieter dort tatsächlich in Erscheinung tritt.

| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin oder gemeldete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (Aufsicht: Gespa) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (Aufsicht: Gespa) | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| Rollbit | keine Schweizer Bewilligung | keine Lizenz mit Geltung in der Schweiz |
| Betwinner | keine Schweizer Bewilligung | keine Lizenz mit Geltung in der Schweiz |
| bet-at-home | keine Schweizer Bewilligung | in den Gespa-Listen als Domain eines illegalen ausländischen Anbieters geführt |
| BetAlright | keine Schweizer Bewilligung | keine Lizenz mit Geltung in der Schweiz |
| WirWetten | keine Schweizer Bewilligung | keine Lizenz mit Geltung in der Schweiz |
| BetOnRed | keine Schweizer Bewilligung | keine Lizenz mit Geltung in der Schweiz |
| Wettigo | keine Schweizer Bewilligung | keine Lizenz mit Geltung in der Schweiz |
| Bruce Bet | keine Schweizer Bewilligung | keine Lizenz mit Geltung in der Schweiz |
Zwei Zeilen mit Bewilligung, acht ohne. Diese Schieflage ist keine Auswahl, die wir getroffen hätten – sie ist der Markt. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt, und keine Aufsichtsbehörde führt irgendwo eine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt. Wer eine zehnte seriöse Schweizer Sportwetten-Konzession sucht, sucht etwas, das nicht existiert; was existiert, ist die Sperrliste der Gespa, und dort stehen die Domains ausländischer Anbieter.
Der Unterschied zwischen den beiden Gruppen lässt sich in einer Zeile zusammenfassen: bei den ersten beiden ist ein Verlustlimit Teil der Anmeldung, bei den anderen acht ist es eine freundliche Empfehlung an sich selbst. Alles Weitere – Quoten, Bedienung, Live-Programm – ist Geschmack und liegt ausserhalb dessen, was eine Bewilligung entscheidet.
Was «Lizenz» hier wirklich bedeutet: Bewilligung, Grossspiel, Registrierung
Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS ausdrücklich als Grossspiele. Art. 3 Bst. e BGS zählt Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele auf, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden – sie fallen damit unter die strengste Kategorie, die das Gesetz kennt. Das ist die erste wichtige Vokabel. Die zweite: was im Alltag «Lizenz» heisst, heisst im Recht «Bewilligung», und eine Bewilligung braucht nach Art. 21 bis 25 BGS eine Veranstalterbewilligung und zusätzlich eine Bewilligung pro Spiel. Zwei Papiere, nicht eines.
Aufsichtsbehörde ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, tätig auf der Grundlage des Geldspielkonkordats, das am 1. Januar 2021 in Kraft trat. Für Sportwetten ist sie die Adresse – nicht die ESBK, die nur Casinos beaufsichtigt. Wer also eine Beschwerde über einen Buchmacher hat, landet bei der Gespa, sofern der Anbieter überhaupt in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Bei einer ausländischen Seite tut er das nicht.
Das Geldspielgesetz selbst ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und regelt seither auch das, was früher kantonal zersplittert war. Was ein Anbieter anbieten darf, steht nicht in seinem Marketing, sondern in einer geschlossenen Liste: der Gespa-Liste der zulässigen Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten, in der Fassung vom 10. September 2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS. Qualifikationsrunden stehen dort nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettkämpfe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet, Trainingsläufe nie. Corner- und Kartenmärkte fehlen in der Liste, eine Esport-Sektion ebenfalls. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen. Wer sich über fehlende Torwetten ärgert, ärgert sich über eine Liste, nicht über eine Laune des Anbieters.
Interessant, was das Gesetz nicht einschränkt. Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat; eine Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Cash-Out ist überhaupt nicht geregelt. Bei Sporttip gibt es ihn für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, online und live, aber nur als vollständigen Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und garantiert ist er für keinen einzelnen Markt. Virtuelle Sportarten behandelt das Gesetz nicht – dazu lässt sich nichts Belastbares sagen, und wer es trotzdem als legal oder illegal einordnet, rät. Esport kommt in der Liste der Aufsicht schlicht nicht vor.
Im Übrigen ist das Angebot Personalausweis-Territorium. Für ein Online-Konto gilt: mindestens 18 Jahre, eine Identität, die verifiziert ist, ein Konto pro Person, Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 47 Abs. 3 VGS – und in der Praxis Wohnsitz im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Ein Zweitkonto lässt sich nicht «einfach so» anlegen; jede Person darf sich nur einmal registrieren, und eine bestehende Spielsperre schliesst die Registrierung aus.
Wie die Schweiz das Geldspiel einordnet
Ein Schlagbaum an einer Bergstrasse ist die ehrlichere Metapher als jedes Schloss-Icon: die Bewilligung gilt nur in der Schweiz, und wer ohne sie durchwill, kommt nicht durch die Kontrolle, sondern nur um sie herum. Das ist keine Warnung, das ist eine Ortsangabe.
Interkantonales Recht lässt für Lotterien und Sportwetten ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande zu, online wie offline. Ausländische Anbieter dürfen in der Schweiz keine Lotterien und Sportwetten anbieten. Dass zwei Organisationen den gesamten Schweizer Sportwettenmarkt veranstalten, klingt nach einem Skandal und ist einer der ältesten Kompromisse des Landes: die Reingewinne fliessen nach Art. 125 BGS gemeinnützigen Zwecken in den Kantonen zu. Wer also bei Sporttip eine Kombiwette verliert, hat sie nicht an ein Aktionärsvehikel in Übersee verloren, sondern an die Sportvereine und Kulturprojekte des eigenen Kantons. Angenehmer macht das den Verlust nicht. Aber es erklärt, warum der Markt so eng ist – er soll eng sein.
Ist eine deutsche Lizenz in der Schweiz gültig?
Sie ist es nicht, und daran ändert keine Quotenanzeige und kein Werbebanner etwas. Eine ausländische Bewilligung, gleich aus welchem Land – Deutschland, Malta, Curaçao oder sonstwo –, hat in der Schweiz keine Wirkung. Art. 4 BGS sagt in einem Satz, was sonst seitenweise zu erklären wäre: die Bewilligung gilt nur hier.
Wer eine Seite betreibt, die Sportwetten für Schweizer Kundinnen und Kunden anbietet, ohne die nötige Bewilligung zu besitzen, macht sich strafbar. Art. 130 Abs. 1 BGS: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung nach Abs. 2: bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen. Das trifft den Anbieter.
Die Werbeseite daneben erwischt es ebenfalls. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird nach Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft. Wenn ein Portal also mit besonders grosszügigen Konditionen einer «deutschen Lizenz» wirbt, sollte man den Betrag mitlesen: eine halbe Million Franken steht auf genau dieses Plakat.
Die Sperrliste der Gespa und das DNS‑Loch
Gesperrt wird der Zugang zu online durchgeführten, in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen, deren Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert – Art. 86 Abs. 2 BGS. ESBK und interkantonale Behörde führen je eine Sperrliste, und die Schweizer Fernmeldedienstanbieterinnen setzen sie technisch um. Die Sperrliste der Gespa wird mit einer Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht, und diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung; betroffene Veranstalterinnen können innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben.
Die Zahlen dahinter sind erstaunlich und erstaunlich schwach zugleich. 2025 veröffentlichte die Gespa fünf Sperrlisten mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains illegaler ausländischer Geldspielanbieter. Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Liste. Gegen eine dieser Allgemeinverfügungen ging keine einzige Einsprache ein.
Gleichzeitig weiss die Aufsicht selbst, wo die Grenze des Instruments liegt. Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter. Das nennt die Gespa «Domain-Hopping»: Anbieter wie Interwetten oder Bet-at-Home schalten nach einer Sperrung oft innert weniger Stunden neue Domains auf. Seit der ersten Liste vom 3. September 2019 sind bis zum Stand vom 25. August 2026 insgesamt 29 Listenversionen erschienen – jedes Update ein Wettlauf, den die Sperre schon dadurch verliert, dass sie eine Adresse trifft und nicht ein Geschäftsmodell.
Was der Aufsicht nicht zur Verfügung steht, ist die zweite Hälfte des Werkzeugkastens. Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern oder internationale Rechtshilfe in Strafsachen stehen ihr gegen illegale Anbieter mangels gesetzlicher Grundlagen beziehungsweise wegen fehlender Durchsetzbarkeit nicht offen. Das heisst konkret: niemand blockiert die Karte. In der Schweiz existiert kein Instrument, mit dem Banken oder Kartenherausgeber Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten unterbinden – wer das Gegenteil liest, liest eine Erfindung.
Die Zugangssperre ist also ein Sieb, kein Verschluss. Und die Aufsicht beschreibt selbst, wie es umgangen wird: illegale Anbieter bewerben ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen und locken Neuspielende mit Bonusprogrammen – laut Gespa untergrabe das die Schutzmechanismen des Geldspielgesetzes. Das ist die klarste Beschreibung dessen, was eine gut aussehende Vergleichsseite mit «deutscher Lizenz» oft ist.
Was es kostet, ohne Schweizer Bewilligung zu wetten – und was drinnen
Hier wird es praktisch, und hier wird der Unterschied teuer.
Draussen fehlt zuerst das Sperrregister. In der Schweiz läuft eine Spielsperre über ein Register, das von den Veranstaltern gemeinsam geführt wird; eine unbefristete Spielsperre wird dort eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Bei einem Anbieter, der an dieses Register nicht angeschlossen ist, ist eine solche Sperre wirkungslos. Wer sich selbst den Zugang verwehrt hat, hat ihn dort weiterhin.
Dann fehlt der Rechtsschutz. Es gibt keine Schweizer Instanz, keine Gespa, keine kantonale Aufsicht und kein Gericht am Wohnsitz, an das sich ein Wettender mit einer Auszahlungsforderung wenden könnte. Wo ein Rechtsweg offen wäre, ist er es im Ausland, unter Bedingungen, die niemand vorher gelesen hat.
Dazu kommen Steuern, und dieser Punkt wird fast nirgends erwähnt. Gewinne aus ausländischen Geldspielen sind nicht der Verrechnungssteuer unterworfen. Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken jedoch unabhängig vom Betrag als vollumfänglich steuerbares Einkommen. Das Wörtchen «unabhängig vom Betrag» ist das teure daran. Bei Schweizer Grossspielen sieht die Regelung anders aus: Gewinne sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn steuerfrei, der Freibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 beim Bund bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400), der kantonale Schwellenwert weicht ab – «je nach Kanton» trifft es genau. Wer ihn überschreitet, bekommt 35 % Verrechnungssteuer abgezogen und holt sie über die Steuererklärung zurück. Für den normalen Wettschein ist das Theorie. Der durchschnittliche Gewinn liegt weit unter dieser Grenze, und dann fallen weder Einkommens- noch Verrechnungssteuer an. Eine Wettsteuer auf Einsätze kennt die Schweiz nicht; wer eine nennt, hat sie erfunden.
Zahlen gibt es nur auf ein Konto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet – anonyme Auszahlungen oder Krypto-Wege existieren im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht, und Kredite an Spielende sind nach Art. 75 Abs. 1 BGS untersagt. Welche Zahlungsmarken ein Anbieter akzeptiert, steht in seinen eigenen Bedingungen.
Und schliesslich der Punkt, der am wenigsten spektakulär ist und am meisten bringt: die Regeln für das Spiel selbst. Verlustlimiten, Spielpausen, Sperren, ein Ein-Konto-Prinzip, ein Verkaufsstellennetz mit geschultem Personal. Die Wirksamkeit dieser Massnahmen ist eine andere Frage – dazu unten mehr.
Spielerschutz: die eine Stelle, an der der Unterschied sichtbar wird
Der Spielerschutz ist im Ausland nicht aus Bosheit schwächer, sondern strukturell: er ist an eine Behörde gebunden, die es nur hier gibt. Wer bei einer Seite ohne Schweizer Bewilligung spielt, kann nicht kontrollieren, welche Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben eingehalten werden – es lässt sich nicht garantieren und nicht prüfen.

Umgekehrt ist der Schutz hier eng an die Person gekoppelt. Ein Konto pro Spielende mit verifizierter Identität, Mindestalter 18, Ausschluss Minderjähriger vom Online-Angebot nach Art. 72 BGS. Limiten werden nicht vom Staat gesetzt, sondern von den Spielenden selbst: die Veranstalter müssen einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Gesetzlich gilt: eine Senkung sofort, eine Erhöhung nach 24 Stunden. Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an – und sie schreiben ihren Anwendern vor, vor der ersten Teilnahme an einer Sportwette Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage ist zusätzlich möglich, freiwillig.
Beim Zugang zur eigenen Selbstsperre ist die Schweiz ungewöhnlich grosszügig. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird ins landesweite Register eingetragen und gilt darüber hinaus auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich frühestens nach drei Monaten aufheben, und daran ist eine Fachstelle beteiligt; eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss möglich sein. Kein Kokettieren, kein «bist du sicher?»-Fenster: wer sperrt, ist gesperrt. Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.
Ehrlichkeit gehört an diese Stelle trotzdem. Die Gespa hat 2025 insgesamt 200 Testkäufe an Verkaufsstellen durchgeführt; in 47,5 % der Fälle wurde einer minderjährigen Person eine Sportwette verkauft. Die Schweizer Regeln sind streng und die Kontrolle am Verkaufspunkt ist es nicht. Wer den Spielerschutz hier als lückenlos verkauft, verkauft ein Papier.
Noch ein Satz zu Schweizer Limiten, der manchmal falsch verstanden wird: es gibt keine gesetzlich festgeschriebene Einzahlungsobergrenze. Die Schweiz setzt keine Depotidecke. Die Limiten kommen von den Spielenden selbst – das ist die eine Hälfte des Schutzes und die andere Hälfte ist der Satz des Gesetzes, dass dies so sein muss. Wer über sich selbst nicht entscheiden will, hat dem Gesetz nichts entgegenzusetzen, was ihn schützt.
Heimvorteil mit Preis: Swisslos Sporttip
Die Genossenschaft SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten auf der Grundlage der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Das Sportwetten-Angebot läuft unter dem Namen Sporttip. Swisslos ist eine der beiden Veranstalterinnen, die das interkantonale Recht für Lotterien und Sportwetten zulässt – die Bewilligung ist eine echte Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS mit Aufsicht durch die Gespa.
Der Preis dieser Legalität ist ein Territorium. Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH durchgeführt, dazu im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Wer ausserhalb dieses Gebiets wohnt, kommt nicht an ein Konto; online wird der Wohnsitz geprüft. Ein Westschweizer in Genf kann die App herunterladen, aber kein Sporttip-Konto eröffnen. Das ist der Preis, den man für ein geschlossenes System zahlt: es ist für die einen geschlossen und für die anderen gleichzeitig.
Wie gross die Unterschiede im Alltag sind, zeigt die Kontingentierung. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten liegt bei CHF 1. Der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette liegt bei CHF 1’000, für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen – das System entscheidet, nicht der Kunde. Für Wenigspieler ist die Untergrenze von einem Franken bemerkenswert niedrig; für jemanden, der eine Systemwette mit fünfstelligen Summen plant, ist die Grenze die eigentliche Nachricht.
Das Regelwerk ist sonst unauffällig streng: Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, Minderjährige sind ausgeschlossen, und wer als Wettkämpfer an einem Ereignis teilnimmt, darf darauf nicht wetten. Das Angebot selbst ist die geschlossene Gespa-Liste zulässiger Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten; live und vor dem Spiel, aber nur im Rahmen dessen, was die Liste hergibt, und ohne Corner- oder Kartenmärkte.
Sporttip ist kein Buchmacher im marktüblichen Sinn. Er ist eine Lotteriegesellschaft mit Angelrute.
Westschweizer Verhältnisse: Loterie Romande Jouez Sport
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ihre Organisation ist erheblich: 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Als Kontaktadresse nennt sie die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne. Wie Swisslos hält sie eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS unter Gespa-Aufsicht und gehört zu den zwei Veranstaltern, die interkantonales Recht zulässt.
Auch hier ist der Wohnsitz die Eintrittskarte, nur ist das Gebiet ein anderes: FR, GE, JU, NE, VD und VS. Zwischen den beiden Landesteilen gibt es damit faktisch keine Wahl – ein Konto bei Jouez Sport setzt einen Wohnsitz in der Westschweiz voraus, ein Konto bei Sporttip einen Wohnsitz im Swisslos-Gebiet. Wer umzieht, wechselt die Seite.
Wer die Zahl 2’350 liest und daraus ein Bekenntnis zur Fläche ableitet, sollte einen Gang durch eine Westschweizer Kleinstadt machen. Das Netz ist dicht und es ist der Ort, an dem der Spielerschutz tatsächlich passieren sollte. Genau dort, an den Verkaufsstellen, hat die Aufsicht 2025 in 47,5 % von 200 Testkäufen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft bekommen. Ein dichtes Netz ist also erst einmal ein dichtes Netz; was es leistet, steht auf einem anderen Blatt.
Inhaltlich teilen beide Veranstalter die Vorgaben desselben Gesetzes: die geschlossene Liste der zulässigen Sportarten und Wettarten, die Pflicht zu Verlustlimiten, das Ein-Konto-Prinzip, keine Gratisguthaben ohne vorherige Zustimmung der Aufsicht. Ein Haus mit französischsprachigem Schalter, sonst dieselbe Wand.
Die zehn geprüften Anbieter im Einzelnen
Die folgenden acht Seiten haben eines gemeinsam: keine Schweizer Bewilligung. Sie werden hier beschrieben, weil Wettende ihnen begegnen und weil ein Vergleich ohne sie unvollständig wäre. Werbung für nicht bewilligte Geldspiele ist verboten; eine Empfehlung wäre eine Straftat, keine Meinung. Die Reihenfolge folgt keiner Rangfolge der Qualität.
Rollbit: die Lizenz, über die sich nichts sagen lässt
Rollbit verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Das ist die ganze prüfbare Aussage zur Zulassung: eine Lizenz, die in der Schweiz Geltung hätte, ist bei diesem Anbieter keine vorhanden, und Art. 4 BGS verleiht einer ausländischen Erlaubnis hier keine Kraft. Damit fällt auch alles weg, was an eine Schweizer Aufsicht gebunden wäre: kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und per DNS gesperrt werden.
Was den Anbieter von den Mitbewerbern unterscheidet, ist der Name, der im Werbeumfeld auftaucht. Das ist keine Eigenschaft des Produkts, sondern eine Beobachtung über die Kommunikation. Der praktische Punkt: eine Seite ohne Schweizer Aufsicht ist eine Seite, deren Regeln man beim ersten Problem liest – und zwar ohne Dolmetscher und ohne Amt. Der Erste, der die Frage nach einer Beschwerdestelle beantwortet, ist nicht die Behörde, sondern die Antwort steht in den Bedingungen des Anbieters.
Betwinner: kein Register, kein Rückgriff, kein Konto im Namen des Spielers
Betwinner hat keine Schweizer Bewilligung, und die gemeldete Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung. Damit gilt dasselbe wie bei jeder ausländischen Seite: keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Anlaufstelle bei Streit, und eine Domain, die jederzeit auf die Sperrliste der Aufsicht wandern kann.
Wer die Schweizer Standards gewohnt ist, merkt den Unterschied an dem Punkt, der hier fehlt. In der Schweiz geht eine Auszahlung nur auf ein Konto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet, und Kredite an Spielende sind per Gesetz ausgeschlossen. Bei einer Seite ausserhalb dieser Ordnung ist beides nicht vorgeschrieben – was nicht heisst, dass es dort so wäre, sondern dass es niemanden gibt, der es prüfen würde.
Das ist die entscheidende Verschiebung: aus einem Kontrollversprechen wird ein Vertrauensvorschuss. Welchen Zinssatz ein solcher Vorschuss hat, merkt man erst, wenn eine Auszahlung stockt.
bet-at-home: der Name, den die Aufsicht selbst nennt
bet-at-home hat keine Schweizer Bewilligung, und diese Seite ist der einzige der acht Anbieter, dessen Domainlistenstatus in den Dokumenten der Aufsicht ausdrücklich auftaucht: die Gespa zählt bet-at-home zu den Anbietern, die laut ihrem Jahresbericht 2025 nach erfolgten Sperrungen oft innert weniger Stunden neue Domains aufschalten – das «Domain-Hopping», mit dem sie die Zugangssperre unterlaufen.
Man sollte diese Nennung nicht als Betriebsunfall lesen. Sie ist die Aufsichtsbeschreibung eines Geschäftsmodells: das Angebot gilt, die Adresse nicht. Wer über eine Empfehlungsseite auf eine frische Domain kommt, die bei der Behörde noch nicht auf der Liste steht, hat kein legales Produkt gefunden, sondern eine noch nicht gesperrte Fassung desselben Produkts – und der Aktualisierungszyklus der Sperrlisten entscheidet, welche Fassung er sieht.
Bemerkenswert daran ist die Asymmetrie der Werkzeuge. Die Behörde kann eine Adresse sperren; gegen Zahlungswege oder mit internationaler Rechtshilfe kann sie gegen den Anbieter nicht vorgehen. Das Namensschild wechselt also schneller als die Zuständigkeit.
BetAlright: acht Buchstaben zwischen Zulassung und Vertrauen
BetAlright besitzt keine Schweizer Bewilligung; eine Lizenz, die hier Geltung hätte, gibt es nicht. Nicht angeschlossen an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rückgriff bei Auszahlungsstreit, Domain jederzeit sperrbar. Soweit die Aufstellung, und sie ist bei allen acht Marken identisch, weshalb sie sich hier nicht wiederholen muss.
Woran sich BetAlright messen lassen muss, ist deshalb weniger die Zulassung als die Erwartung, die der Name weckt. Ein Wortspiel mit «all right» ist eine Behauptung. Eine Behauptung über den Ausgang einer Wette ist genau das, was niemand auf dieser Seite liefern kann und was keine Aufsichtsbehörde der Welt garantiert. Wer eine Kombiwette setzt, setzt sie auf Ereignisse, die noch nicht passiert sind.
Dass Betreiben und Bewerben ohne Schweizer Bewilligung strafbar sind – bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für die Veranstalterin, bis zu CHF 500’000 Busse für die Werbung –, sollte man beim Namen mitdenken. Der Wettende macht sich nicht strafbar. Der Wettende trägt den Ausfall.
WirWetten: acht Anbieter, ein geteiltes Paket
WirWetten hat keine Schweizer Bewilligung, keinen Anschluss an das Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg. Was bleibt, ist die Wahlentscheidung, die jeder dieser acht Namen auf dieselbe Frage reduziert: welcher ausländischen Seite man eine Auszahlung anvertraut, wenn es keine Instanz gibt, die nachprüft.
Eine «wir»-Konstruktion ist im Buchmachergeschäft eine merkwürdige Figur, denn die Gemeinschaft, die hier gemeint ist, besteht aus dem Anbieter und dem Spieler – und die beiden haben an der Quote nicht denselben Anteil. Der Quotenschlüssel eines Marktes sagt, wie viel des Einsatzes überhaupt zurückfliesst; die Marge ist das, was dazwischen bleibt. Genau dieser Anteil ist das Geschäft.
Ausserhalb der Schweiz gibt es keine Vorgabe zu Gratisguthaben: Spielguthaben oder Gratisspiele brauchen in der Schweiz die vorgängige Zustimmung der Aufsicht, und 2025 erteilte sie deren 24 an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Bei Anbietern ohne Bewilligung fehlt eine solche Kontrolle. Wer eine Gratiswette auf einer Beraterseite sieht, sieht eine Marketingentscheidung – und weiss nicht, wie oft sie dort schon angeboten wurde.
BetOnRed: der Bonus, der mehr erzählt als die Lizenz
BetOnRed hat keine Schweizer Bewilligung. Kein Register, kein Schweizer Rückgriff, Domain sperrbar. Auffällig ist hier weniger die Lizenzlage – sie ist bei acht von zehn geprüften Anbietern gleich – als die Frage, was im Vordergrund eines solchen Angebots steht.
Es ist nicht die Bewilligung. Es ist die Willkommensgabe, und zu Gratisguthaben und Gratisspielen braucht es in der Schweiz eine vorgängige Zustimmung der Aufsicht. Das sagt viel über die Zielgruppe eines Angebots und nichts über seine Seriosität. Ein Bonusprogramm ist ein Eröffnungszug im Gespräch, und das Gespräch dreht sich selten um die Auszahlungsbedingungen.
Das ist der Kern des Themas, an einer Stelle sichtbar: in der Schweiz ist der Weg vom Guthaben zum Zahltag reglementiert, und ausserhalb ist er eine Frage der Geschäftsbedingungen, die man vor dem Klick lesen müsste und nach dem Klick nicht mehr liest.
Wettigo: der Name ist älter als die Aufsicht
Wettigo hat keine Schweizer Bewilligung, keine Registerverbindung, keinen Schweizer Rückgriff. Die Marke bedient sich dabei eines Wörtchens, das in der Schweiz eine lange Tradition hat: «Wette» ist Schweizer Sprachgebrauch, und «Wettbüro» ebenso. Wo das Wort ausländisch ist, ist die Bewilligung es auch.
Das verwechselt man leicht. Ein deutschsprachiger Marktauftritt, hiesige Sportarten, hiesige Sprache: das alles suggeriert Nähe. Zuständig ist trotzdem nicht die hiesige Aufsicht. Für einen Wettenden heisst das: die Beschwerde geht dorthin, wo der Anbieter sitzt, nicht dorthin, wo man wohnt.
Der Rest ist bekannt: live und vor dem Spiel kann ein ausländischer Anbieter anbieten, was er will – das BGS schränkt Live-Märkte nicht auf bestimmte Märkte ein, es regelt nur, was in der Schweiz bewilligte Veranstalter anbieten dürfen. Ausserhalb gilt die Liste des Anbieters. Ein Wildwuchs ist das nicht zwingend; es ist nur keine Schweizer Liste.
Bruce Bet: bei dem Namen denkt man an die Steuerpraxis
Bruce Bet besitzt keine Schweizer Bewilligung. Kein Anschluss an das Sperrregister, keine Schweizer Instanz, eine jederzeit sperrbare Domain – die Aufstellung ist die der Gruppe.
Interessanter ist an diesem Namen ein Steuerpunkt, der jeden ausländischen Anbieter trifft und bei keinem Anbieter steht. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer; die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt die Erträge aus ausländischen Grossspielen aber unabhängig von der Betragshöhe als Einkommen, das vollumfänglich zu versteuern ist. Das heisst praktisch: eine Auszahlung, die auf dem Konto ankommt, ist im Formular nicht fertig. Sie ist es erst nach der Deklaration, und die Steuerverwaltung des Wohnkantons ist die Stelle, die hier Auskunft gibt – der eigene Steuerberater ist die zweite Adresse. Weder das eine noch das andere ist mein Rat, sondern die Auskunft, die das Gesetz offen lässt.
Wer eine grosse Wette bei einem ausländischen Anbieter gewinnt, sollte also die Differenz zwischen dem Betrag auf dem Konto und dem Betrag nach der Steuererklärung mitrechnen. Sie ist der eigentliche Preisunterschied.
Was das Angebot den Wettenden kostet: eine Beispielrechnung
Nun das, was der Titel verspricht: eine Rechnung. Sie ist illustrativ, kein Kurs und keine Zusage – es gibt in der Schweiz keine gesetzliche Einzahlungsobergrenze, und die Limiten setzt jede Person selbst. Das folgende Szenario unterstellt eine Einzahlung von CHF 1’000 als Monatsbudget und einen Markt mit zwei Ausgängen, beide zu einer Quote von 1,90 zum Zeitpunkt der Betrachtung. Diese Quote ist ein Beispiel, kein notierter Preis.
Die Marge dieses Marktes zuerst, denn sie ist die unsichtbare Gebühr über jeder Wette. Der Quotenschlüssel – der Anteil aller Einsätze, den ein Markt zurückzahlt – folgt aus eins geteilt durch eins geteilt durch 1,90 plus eins geteilt durch 1,90. Das ergibt einen Auszahlungsanteil von 95 Prozent und damit eine Marge von 5 Prozent. Von jedem Franken, der auf diesen Markt wandert, hat der Buchmacher die Hälfte einer Zehntelsfranken-Gebühr sicher, bevor irgendetwas passiert. Nun:
Fünfzig Wetten zu je CHF 20 leisten den Umsatz von CHF 1’000, wie eine hohe Hürde auch gestrickt sein mag – manche Bonusbedingungen laufen auf Konstruktionen hinaus, die in einem einzigen Monat kaum zu erfüllen sind.
Werden die CHF 1’000 einmal auf diesem Markt durchgesetzt, liegt die erwartete Kostenbelastung bei 1’000 × 5 %, also bei rund CHF 50. Der ehrliche Rahmen ist eine Bandbreite, nicht eine Zahl: je näher die tatsächlich gespielten Quoten an zwei liegen, desto dünner wird die Marge und desto kleiner der erwartete Abfluss; je weiter sie darunter liegen, desto teurer wird dieselbe Umsatzrunde. Die Grössenordnung bewegt sich dabei zwischen etwa CHF 20 und CHF 50 pro monatlicher Umsatzrunde. Das ist ein Durchschnittswert über viele Wetten, keine Prognose für einen einzelnen Wettschein – und es ist derselbe Mechanismus, der aus einem Bonus mit dreifachem Umsatzerfordernis eine ganz andere Rechnung macht als aus einem Bonus mit zehnfachem.
Der eigentliche Vergleich liegt daneben, und er geht über die Zahl hinaus. CHF 50 erwartete Kosten auf der einen Seite, ein nicht angeschlossenes Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg und eine je nach Kanton vollumfänglich steuerbare Auszahlung auf der anderen. Die 5 Prozent sind der Preis auf dem Wettschein. Der Rest ist der Preis im Fall der Fälle.
Worauf man beim Vergleich tatsächlich schauen sollte
Die harte Frage ist nicht, wie viele Anbieter auf einer Liste stehen, sondern welche Angaben eine Seite belegen kann. Ein Bewilligungsstatus lässt sich prüfen – bei zwei Anbietern: Swisslos und die Loterie Romande sind die einzigen, die interkantonales Recht zulässt, und für Sportwetten ist die Bewilligung eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS mit Gespa-Aufsicht. Ob das eigene Wohngebiet zum Vertragsgebiet gehört, ist die zweite Frage, denn ein Konto setzt Wohnsitz im Gebiet voraus: das Swisslos-Gebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu Tessin und das Fürstentum Liechtenstein, das Gebiet der Loterie Romande die Kantone FR, GE, JU, NE, VD und VS. Wer ausserhalb wohnt, hat in der Schweiz schlicht keine Wahl, und das ist kein Mangel der Seiten.
Bei den acht Anbietern ohne Bewilligung verschiebt sich das Prüfprogramm, weil es keine Bewilligung zu prüfen gibt. Was sich prüfen lässt, sind Auszahlungsbedingungen, Identitätsanforderungen und die Frage, ob eine Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen vorgesehen ist, wie es Schweizer Recht für bewilligte Anbieter vorschreibt. Was sich nicht prüfen lässt, ist die Durchsetzung – hier gibt es keine Behörde mit Zugriff auf Zahlungswege und keine internationale Rechtshilfe, die gegen einen Sitz im Ausland praktisch greifen würde.
Der Sperrstatus ist der einzige amtliche Anhaltspunkt, den es für diese Gruppe gibt, und er ist eine Momentaufnahme. Die Gespa veröffentlicht Allgemeinverfügungen im Bundesblatt und setzt sie als DNS-Sperre über die Schweizer Fernmeldedienstanbieterinnen um; ein Anbieter kann Einsprache erheben, und das kommt vor – 2025 allerdings in keinem einzigen Fall. Seit der ersten Liste vom 3. September 2019 bis zum Stand vom 25. August 2026 erschienen 29 Listenversionen, und Ende 2025 standen 671 Domainnamen darauf. Diese Liste kennt keine Empfehlungen und keine Noten. Sie kennt nur Domains.
Der dritte Punkt, den manche Vergleichstabellen unterschlagen: welche Seite sich für die eigene Situation überhaupt rechnet. Wer einmal im Monat CHF 20 setzt, gehört zu denen, für die eine ausländische Seite mit bequemer Bedienung und üppigem Live-Programm verlockend wirkt und für die der Wechsel zu einem bewilligten Anbieter vor allem unbequem ist. Genau für diese Person ist die Rechnung oben gedacht: CHF 50 erwartete Kosten auf einer Umsatzrunde von CHF 1’000 sind derselbe Mechanismus bei jedem Anbieter – die Marge kennt keine Nationalität. Was sich unterscheidet, ist alles, was nach der Wette kommt. Und wenn der letzte Satz einer Vergleichstabelle nur eine Quote nennt, hat die Tabelle aufgehört, ein Vergleich zu sein.
Häufige Fragen zu Wettanbietern mit deutscher Lizenz
Ist eine ausländische Lizenz in der Schweiz gültig?
Nein. Nach Art. 4 BGS gilt eine Bewilligung oder Konzession nur in der Schweiz; eine Erlaubnis aus Deutschland, Malta oder Curaçao entfaltet hier keine Wirkung. Interkantonales Recht lässt für Lotterien und Sportwetten ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande zu. Eine ausländische Lizenz schafft in der Schweiz keine Zulassung.
Woran erkennt man in der Schweiz einen bewilligten Wettanbieter?
Es gibt nur zwei: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport, je mit Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS unter Aufsicht der Gespa. Eine allgemeine Liste bewilligter Buchmacher existiert nicht, und die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste ausländischer Domains. Alles andere ist nicht bewilligt.
Was passiert, wenn eine Seite ohne Schweizer Bewilligung nicht auszahlt?
Ein durchsetzbarer Schweizer Anspruch besteht nicht, denn es fehlt die Schweizer Aufsicht und ein Gerichtsstand am Wohnsitz. Die Gespa kann gegen ausländische Anbieter weder bei Zahlungsdienstleistern eingreifen noch internationale Rechtshilfe nutzen. Einsätze und Gewinne können in einem Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.
Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie wirkt sie?
Die Gespa sperrt den Zugang zu nicht bewilligten Online-Geldspielen mit ausländischem Sitz. Sie veröffentlicht die Listen im Bundesblatt, Schweizer Fernmeldedienstanbieterinnen setzen sie per DNS um. Ende 2025 standen 671 Domainnamen darauf. Gesperrt werden Domains, keine Anbieter – neue Adressen erscheinen oft innert Stunden.
Macht sich strafbar, wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?
Nein, die Wettenden trifft keine Strafe – strafbar macht sich, wer ohne Bewilligung Grossspiele durchführt oder dafür wirbt. Die Folgen liegen anderswo: kein Anschluss an das Sperrregister, keine Schweizer Kontrollen für Sozialschutz und Fairness, kein Schweizer Rechtsweg, und Gewinne aus ausländischen Grossspielen sind je nach Kanton vollumfänglich steuerbares Einkommen.
Wie werden Gewinne aus dem Ausland steuerlich behandelt?
Anders als bei Schweizer Grossspielen: Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, doch die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt sie unabhängig vom Betrag als vollumfänglich steuerbares Einkommen. Massgeblich ist der Wohnkanton. Bei bewilligten Schweizer Grossspielen greift der kantonale Steuerfreibetrag.
Rechtslage – handywettench
Inhalt erstellt vom Team «handywettench»
