Bis wann ein Sportwetten-Gewinn in der Schweiz steuerfrei bleibt – und was danach abgezogen wird

Updated Oktober 2026
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Die Fassade eines Sandsteingebäudes mit hohen Fenstern im weichen Licht des Vormittags, davor ein leerer Platz.

Stand: Oktober 29, 2026. Die Bewilligungen und die Steuerfreibeträge wurden gegen die Angaben der Gespa, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Veranstalter selbst geprüft.

Gewinne aus Grossspielen (zum Beispiel Zahlenlotto und Sportwetten) unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag.

Ein Gewinn bei Sporttip oder Jouez Sport ist steuerfrei, solange er unter dem Steuerfreibetrag für Grossspiele bleibt. Bei der direkten Bundessteuer liegt dieser Betrag für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 je einzelnem Gewinn (2025: CHF 1’070’400). Erst der Teil darüber wird besteuert, und auf diesem Teil zieht der Veranstalter bei der Auszahlung 35 % Verrechnungssteuer ab, die man über die Steuererklärung zurückholt. Eine Wettsteuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht. Wer dagegen bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, hat mit einer ganz anderen Rechnung zu tun: nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Freibetrag ist kein Geschenk, er ist eine Grenze — und die meisten Wettenden werden ihn nie berühren.

Die zehn Anbieter im Steuer- und Bewilligungsvergleich

Die Rangfolge beginnt mit den beiden Veranstaltern, die in der Schweiz überhaupt Sportwetten anbieten dürfen, und führt danach jene Marken auf, die Schweizer Spielende in der Praxis antreffen, ohne eine Bewilligung nach dem Geldspielgesetz zu besitzen. Die Rangfolge misst nicht Quote und nicht Bonus. Sie misst, was aus einem Gewinn steuerlich wird, und was der Spielende an Schutz und an Rückgriff dafür bekommt.

Anbieter Bewilligung nach BGS Veranstalter bzw. berichtete Lizenz
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel, Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel, Aufsicht Gespa Société de la Loterie de la Suisse Romande
Sportaza keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz ohne Kraft in der Schweiz
DirectionBet keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz ohne Kraft in der Schweiz
Roobet keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz ohne Kraft in der Schweiz
BC.Game keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz ohne Kraft in der Schweiz
BetFury keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz ohne Kraft in der Schweiz
Cloudbet keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz ohne Kraft in der Schweiz
IviBet keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz ohne Kraft in der Schweiz
Fezbet keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz ohne Kraft in der Schweiz

Zwei Zeilen dieser Übersicht tragen eine Schweizer Bewilligung, acht tragen keine. Das ist keine Bewertung der Spielqualität, sondern eine Aussage über den Rechtsweg: eine Bewilligung nach dem Geldspielgesetz gilt nur in der Schweiz und nur für die Veranstalter, denen sie erteilt wurde. Ob eine ausländische Lizenz irgendwo existiert, ändert daran nichts. Der praktische Unterschied für die Steuerrechnung liegt genau hier: auf einen bewilligten Schweizer Gewinn kann der Freibetrag angewendet werden, auf einen Gewinn aus einem ausländischen Angebot nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau nicht.

Die folgenden Detailbeschreibungen gehen jeden Eintrag einzeln durch. Wer nur schnell wissen will, ob sein eigener Fall steuerfrei ist, springt am besten gleich zur Grundlagenfrage und liest die Rangliste danach.

Warum die Rangfolge so aussieht

Eine Rangliste der Steuerfolgen kann nicht zehn gleichwertige Plätze vergeben. Sie kann nur zeigen, dass sich die zehn Marken in zwei Gruppen teilen, deren steuerliche Behandlung nichts miteinander zu tun hat, und innerhalb der grossen Gruppe — der acht ausländischen Marken — ist die Steuerfolge identisch. Das macht die Rangliste nicht überflüssig, aber es verschiebt ihren Nutzen. Sie hilft nicht bei der Frage, welche der acht ausländischen Marken steuerlich günstiger ist. Sie hilft bei der Frage, ob man die Gruppe überhaupt betreten will.

Bei der Auswahl innerhalb der acht zählt etwas anderes als die Bewilligung, weil keiner von ihnen eine Schweizer Bewilligung vorweisen kann: die Vollständigkeit der eigenen Bedingungen, die Klarheit über Auszahlungswege, die Frage, ob eine Spielsperre überhaupt wirkt. Und über allem steht eine Zahl, die keinen der acht betrifft, weil sie nur auf bewilligte Schweizer Gewinne anwendbar ist: CHF 1’071’000.

Wer die Rangliste als Einkaufsliste liest, liest sie falsch. Wer sie als Landkarte liest, hat eine Frage beantwortet.

Das Bewertungsraster hinter dieser Rangfolge

Vier Dinge entscheiden über die Platzierung, und keines davon ist eine Quote.

Das erste ist die Veranstalterstellung: darf die Marke in der Schweiz überhaupt Sportwetten anbieten, und unter welcher Bewilligung. Das zweite ist der Veranstalter selbst — also wer hinter dem Produkt steht, mit Sitz und Rechtsform, denn bei einem Gewinn über dem Freibetrag zieht nicht das Produkt die Verrechnungssteuer ab, sondern der Veranstalter. Das dritte ist die Spielerschutzanbindung: gehört die Marke zum schweizweiten Sperrregister, greifen Limiten, die der Veranstalter zwingend verlangt. Viertens die Steuerfolge selbst, und dort zählt allein die Herkunft des Gewinns, nicht die Grösse des Angebots.

Ein Anbieter, der drei dieser vier Punkte erfüllt, kann trotzdem in der Rangliste weit hinten stehen, wenn der vierte Punkt in eine vollständige Steuerbarkeit führt. Umgekehrt: ein Veranstalter mit einem schmalen Wettprogramm kann vorn stehen, weil sein Gewinn unter denselben Freibetrag fällt wie jeder andere bewilligte Gewinn im Land. Das Raster bevorzugt nicht das beste Produkt. Es bevorzugt den kürzesten Weg zum Finanzamt — nämlich den, der gar nicht nötig ist.

Was das Raster nicht kann: eine verbindliche Steuerauskunft ersetzen. Wer einen sechsstelligen Gewinn erwartet, geht damit zu einer Steuerberatung oder zur kantonalen Steuerverwaltung. Die Massstäbe hier sortieren Angebote, sie berechnen keine Steuererklärung.

Der Freibetrag als Rechengrösse: was ein Gewinn unterhalb wirklich kostet

Der Freibetrag wirkt nur nach oben, nicht nach unten. Ein bewilligter Schweizer Gewinn unterhalb der Grenze kostet nichts: keine Einkommenssteuer, kein Verrechnungssteuerabzug, keine Wettsteuer auf den Einsatz. Das ist der ganze steuerliche Vorteil, und er ist erheblich, weil er für praktisch jeden Gewinn gilt, den ein normaler Wettschein produziert.

Was ein Einsatz im Verhältnis zu einem Gewinn kostet, lässt sich an einem durchgerechneten Beispiel zeigen. Angenommen, jemand setzt CHF 100 auf ein Ereignis mit der Quote 2.00 und die Wette geht auf. Die Auszahlung beträgt dann CHF 200 — Einsatz mal Quote. Der Nettoertrag, also das, was über den Einsatz hinaus übrig bleibt, sind CHF 100, denn die Quote entspricht dem Einsatz multipliziert mit (Quote minus eins). Das ist eine Beispielrechnung mit einer runden Quote, kein Zitat eines Marktpreises, und sie zeigt nur, wie eine Auszahlung entsteht.

Auf diesen CHF 100 Nettoertrag fällt keine Steuer an, solange es ein bewilligter Schweizer Gewinn ist. Der ganze Ertrag bleibt beim Wettenden. Genau darin liegt der Unterschied zu einem ausländischen Anbieter, bei dem derselbe Ertrag nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau als Einkommen zu versteuern wäre: bei einem angenommenen Grenzsteuersatz würde von den CHF 100 ein Teil an die Steuerbehörde gehen, abhängig vom Einkommen und vom Wohnkanton. Wie hoch dieser Satz ist, hängt von der persönlichen Situation ab und ist keine Angabe, die eine Wettseite liefern kann.

Wer den Freibetrag als Rechtfertigung für ein grosses Spiel liest, hat ihn missverstanden. Die Grenze schützt den normalen Wettschein, nicht die Jagd auf einen Betrag, der siebenstellig ist.

Die hier aufgeführten Beträge verdeutlichen die Grössenordnung, um die es geht.

Grundlagen: was in der Schweiz überhaupt ein Grossspiel ist

Die Rechtslage beginnt mit einer Einordnung, die für Laien am wenigsten intuitiv ist: Sportwetten sind in der Schweiz kein Geschäftsmodell wie jedes andere, sondern ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e). Daraus folgt fast alles Weitere — wer sie anbieten darf, was man darauf wetten darf, wie mit einem Gewinn steuerlich umgegangen wird.

Ein Sparglas mit Münzen steht auf einer sonnigen Fensterbank in einer Küche.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen betrug CHF 1'000'000 (2019 bis 2022), CHF 1'038'300 (2023), CHF 1'056'600 (2024).

Sportwetten fallen dabei in dieselbe steuerliche Schublade wie Zahlenlotto: Gewinne aus Grossspielen unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag. Für die Steuerperiode 2024 nennt die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrem Steuermäppchen die Formulierung «ab 1’056’601 Franken» (Art. 24 Bst. ibis DBG). Steuerfrei heisst in diesem Zusammenhang also nicht «Gewinne sind ein steuerfreier Sonderfall». Es heisst: bis zu einer Grenze passiert nichts, und darüber passiert etwas Bestimmtes.

Der Steuerfreibetrag und seine jährlichen Werte

Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und bei der Verrechnungssteuer auf Gewinnen aus Grossspielen war nicht immer derselbe Betrag, und er wird auch nicht derselbe bleiben. Die Reihe sieht so aus: CHF 1’000’000 für die Jahre 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 für 2023, CHF 1’056’600 für 2024, CHF 1’070’400 für 2025, und CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026.

Hinter dieser scheinbar willkürlichen Staffelung steht ein Mechanismus, den ein Wettender kennen sollte, weil er erklärt, warum eine alte Zahl im Kopf falsch sein kann: der Ausgleich der kalten Progression beim Steuerfreibetrag erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, auf Grundlage der Verordnung über die kalte Progression. Der Betrag atmet also mit der Teuerung. Wer vor Jahren gelesen hat, der Freibetrag liege bei einer Million, hat eine Zahl von damals und nicht die von heute.

Eine Million klingt nach einer Grenze, die im Alltag nie erreicht wird. Sie ist es auch. Sie ist vor allem der Grund, weshalb die Steuerfrage für Sportwetten in der Praxis eine Nichtfrage ist — bis sie es plötzlich nicht mehr ist.

Nur der Teil über dem Freibetrag zählt — und die 35 % Verrechnungssteuer

Wer die Grenze überschreitet, wird nicht rückwirkend voll besteuert. Steuerbar ist nur der Teil eines einzelnen Gewinns aus Grossspielen, der über dem Freibetrag liegt. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind also CHF 200’000 steuerbar — nicht 1,2 Millionen.

Der Weg dorthin führt über einen Abzug an der Kasse, und das ist der Punkt, an dem viele Gewinnerinnen und Gewinner zuerst erschrecken. Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Ein Gewinn von CHF 1’050’000 bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 ergibt mithin CHF 50’000, auf die der Abzug entfällt. Auf die Auszahlung selbst gerechnet sind das 35 % von der steuerbaren Spitze, nie 35 % des ganzen Gewinns — der Unterschied zwischen einem Schlagzeilenprozent und einer tatsächlichen Belastung.

Die abgezogene Verrechnungssteuer ist keine endgültige Steuer. Sie lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen, sondern wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Wer den Ausweis verliert, verliert nicht den Anspruch, aber Zeit.

Wer übrigens glaubt, ein Gewinn bei einem ausländischen Anbieter sei wegen des fehlenden Abzugs günstiger, verwechselt die Steuerarten: Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Dafür greift die Einkommenssteuer — und zwar nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau in voller Höhe.

Je nach Kanton: warum es keinen einzigen gültigen Freibetrag gibt

Der Bund ist nur ein Teil der Geschichte. Die Steuerfreibeträge für Gewinne aus Grossspielen sind kantonal verschieden, und die Übersicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerperiode 2024 weist unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. aus; für die Periode 2023 erscheinen CHF 1’038’300 und 1 Mio. Wer einen verbindlichen Wert für seinen Wohnkanton sucht, findet ihn nicht in einer allgemeinen Übersicht, sondern bei der kantonalen Steuerverwaltung.

Dass Bund und Kanton auseinanderlaufen können, zeigt das Beispiel Thurgau: der Freibetrag für Staats- und Gemeindesteuern beträgt dort CHF 1’000’000, bei der direkten Bundessteuer 2026 dagegen CHF 1’071’000. Derselbe Gewinn kann also auf der einen Steuerstufe steuerbar sein und auf der anderen nicht.

Für die Praxis heisst das: «steuerfrei» ist keine Eigenschaft eines Gewinns, sondern eine Eigenschaft eines Gewinns im Verhältnis zu zwei Grenzen, von denen eine jährlich verschoben wird und die andere vom Wohnort abhängt. Ein Gewinn von CHF 1’040’000 kann in einem Kanton unterhalb und in einem anderen oberhalb der Grenze liegen.

Kleinspiele, Einsatzabzug und die Grenze des Zumutbaren

Zwei Nebenschauplätze gehören zur Vollständigkeit, weil sie in Foren gern als Rettung gehandelt werden.

Der erste betrifft Kleinspiele: Gewinne aus Kleinspielen, zu denen lokale Sportwetten zählen, sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, sofern die Spiele gesetzlich zugelassen sind (Art. 24 Bst. iter DBG). Nicht bewilligte Kleinspiele sind nach der Thurgauer Steuerpraxis dagegen vollumfänglich steuerbar. Die Zulassung entscheidet, nicht die Grösse.

Der zweite betrifft den Einsatz. Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’200 (Steuerperiode 2023) beziehungsweise CHF 5’300 (2024) und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne, bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden (Art. 33 Abs. 4 DBG). Für 2025 liegt die Obergrenze bei CHF 5’400; bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.

Der Einsatzabzug ist also der kleine Bruder des Freibetrags: er greift, wenn ohnehin schon Steuer anfällt, und er ist prozentual gedeckelt. Wer ihn als Argument für grosse Einsätze verwendet, verwechselt eine Vergünstigung mit einer Einladung.

Wenn an dieser Stelle eine Frage offen bleibt — etwa der genaue Freibetrag des eigenen Kantons —, dann ist die kantonale Steuerverwaltung die Adresse. Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne, sowohl zur direkten Bundessteuer wie zu Staats- und Gemeindesteuern, sind an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden zu richten; Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer gehen an die dafür eingerichtete Stelle der Steuerverwaltung.

Wer überhaupt bewilligt ist — und was eine ausländische Lizenz in der Schweiz wert ist

Die Schweiz hat den Kreis der Veranstalter nicht dem Markt überlassen. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz und werden von der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht, Bern; Geldspielkonkordat in Kraft seit 1.1.2021) beaufsichtigt — nicht von der ESBK, die nur die Casinos beaufsichtigt. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung je Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Eine Liste weiterer bewilligter Buchmacher gibt es nicht, weil es keine gibt; die Gespa publiziert nur die Sperrliste gesperrter ausländischer Domains.

Der Grund für die Begrenzung ist kein ordnungspolitischer Zufall: die Reinerträge aus Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen (Art. 106 Abs. 6 BV), und die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht (Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS), erstmals 2020 für das Jahr 2019. Ein zusätzlicher Veranstalter würde dieses Gefäss verbreitern — und den Kreis derer, die sich an die Schutzregeln halten, nicht.

Die zwei Veranstalter und ihre Gebiete

Swisslos (SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft), mit Sitz in Basel, veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt — zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet.

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis zusätzlich Wohnsitz im Gebiet des jeweiligen Unternehmens. Wer in Zürich wohnt, kann bei Jouez Sport kein Konto eröffnen; wer in Genf wohnt, nicht bei Sporttip. Das ist keine Härte des Zufalls, sondern der Preis dafür, dass jeder Veranstalter nur sein eigenes Gebiet bedient — und es ist der einzige Punkt auf dieser Seite, an dem die Wahl des Anbieters gar keine Wahl ist.

Wer sehen will, wie sich die zwei Gruppen in der Praxis verhalten, findet die Einordnung in den folgenden Detailbeschreibungen der einzelnen Anbieter.

Was ein Gewinn zur gemeinnützigen Ausschüttung beiträgt

Über Geld zu sprechen, ohne über den Weg des Geldes zu sprechen, wäre bei einem gemeinnützigen Modell unvollständig. Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz (für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey, Sporthilfe); aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio. (2024: CHF 122 Mio.).

Der Rückgang um CHF 13 Mio. innerhalb eines Jahres ist der interessanteste Wert in dieser Aufstellung. Er zeigt, dass das Sportwettenvolumen selbst bei einem Monopolisten nicht selbstverständlich wächst, und dass der gemeinnützige Ertrag nicht allein von der Regulierung abhängt, sondern davon, ob gespielt wird.

Dazu kommt eine Abgabe, die direkt aus dem Spielbetrieb finanziert wird: die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3’863’790). Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der IKV 2020 zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt.

Der Mechanismus ist wichtig für die Einordnung der Steuerfrage: bei einem bewilligten Schweizer Anbieter geht ein Teil des Geldes ohnehin in die öffentliche Hand und in die Prävention. Bei einem ausländischen Anbieter geht nichts davon an einen Schweizer Kanton — und damit auch nichts in die Spielsuchtarbeit, die dieser Kanton organisiert.

Die dritte Bildfläche dieser Seite gehört zu dieser Abgabe.

Ausländische Anbieter: welche Rechte ein Schweizer Spielender dort hat

Eine ausländische Lizenz — aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land — hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Das ist keine Formalität. Wer Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung organisiert, begeht eine Straftat: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Die Spielenden selbst werden nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keine Spielerschutzkontrolle und keine Fairplay-Kontrolle.

Dazu kommen drei Anbindungen, die einem bewilligten Anbieter selbstverständlich sind und dort fehlen. Eine Marke ohne Schweizer Bewilligung ist nicht an das schweizweite Sperrregister angeschlossen. Bei ihr gibt es keinen Schweizer Rechtsweg. Und ihre Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS sperren (Art. 86–93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Gesperrte Domains werden innert Stunden ersetzt — Domain-Hopping —, und die Gespa nennt in diesem Zusammenhang unter anderem die Marke bet365 als auf der Liste geführt. Wer auf dem Handy plötzlich eine Seite nicht mehr erreicht, hat nicht den Anbieter verloren, sondern die Leitung zu ihm.

Für die Steuerfrage ist dieser Abschnitt entscheidend, weil er die Herkunft des Gewinns festlegt. Ein Gewinn, der bei einem nicht bewilligten ausländischen Veranstalter entsteht, ist kein Gewinn aus einem Grossspiel im Sinne des BGS — und genau daraus folgt die vollständige Steuerbarkeit nach der Thurgauer Praxis, unabhängig vom Betrag. Die Bewilligung des Anbieters wird damit zu einer Steuerfrage, obwohl sie im Gesetz keine ist.

Wettbewerbe und Märkte: die geschlossene Liste

Was man überhaupt bewerben darf, ist in der Schweiz nicht dem Anbieter überlassen, sondern in einer Liste geregelt: die Gespa führt ein Verzeichnis der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Gewettet werden darf nur auf Sportanlässe — Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zulässig. Qualifikationsrunden nur, wenn sie gelistet sind; Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind; Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet; Wetten auf Trainingsläufe nie. Corner- oder Kartenmärkte zeigt die Liste nicht, und eine Esports-Sektion fehlt darin vollständig. Anlässe mit überwiegend Minderjährigen sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Livewetten sind erlaubt, sowohl vor dem Spiel als auch während des Spiels, sofern der Veranstalter über eine entsprechende Bewilligung verfügt; das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out ist dagegen nicht reguliert und bleibt Sache des jeweiligen Anbieters — bei Sporttip als Funktion für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, nur als vollständiger Cash-Out und pro Markt nicht garantiert.

Für den Steuerfall spielt die Liste insofern eine Rolle, als sie den Rahmen dessen absteckt, was überhaupt ein bewilligtes Spiel ist. Ein Markt, der nicht auf der Liste steht, kann bei einem Schweizer Veranstalter nicht entstehen — und ein Gewinn daraus kann folglich auch nicht unter den Freibetrag fallen.

Was von einem bewilligten Angebot bleibt

Ein reguliertes Monopol mit geschlossener Marktliste klingt nach einem schlechten Geschäft für Wettende. Es ist ein Geschäft mit klaren Preisen, und einer davon ist unbequem: das Programm ist schmal. Die andere Seite ist, dass die Steuerfolge eines Gewinns, die Spielsperre, die Limiten und der Rechtsweg alle an einem Ort zusammenlaufen.

Spielerschutz: Limiten, Sperren und warum ein hoher Gewinn daran nichts ändert

Die Spielregeln sind das eine, die Regeln gegen sich selbst das andere. In der Schweiz setzt der Staat keine Höchstgrenze für den Einsatz, wohl aber die Pflicht, dass es Grenzen gibt: Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für den Einsatz oder den Verlust je Tag, Woche oder Monat verlangen (Art. 87 VGS). Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung gesetzlich erst nach 24 Stunden; Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an.

Eine Parkbank unter einer Kastanie im Herbst, auf dem Kiesweg liegen gelbe Blätter.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3'863'790).

Ein gesetzlicher, für alle geltender Einzahlungsdeckel existiert in der Schweiz nicht. Wer in Deutschland gewohnt ist, sucht ihn hier vergeblich.

Limiten bei Swisslos: was vor der ersten Wette passiert

Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen (Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000); eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Bemerkenswert ist nicht die Zahl, sondern die Reihenfolge. Die Limite wird vor dem ersten Wettschein gesetzt, nicht danach — nicht nach einem Verlust, nicht in einem Moment, in dem man sie erhöhen möchte. Die 72-Stunden-Frist für eine Erhöhung ist eine künstlich eingebaute Abkühlung, und sie ist die wirksamste Bestimmung des ganzen Abschnitts, weil sie genau den Moment abfängt, in dem ein erhöhtes Limit gefühlt dringend ist.

Die zweite Stufe betrifft den Zugang selbst: bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann nach Art. 84 VGS frühestens nach drei Monaten aufgehoben werden, und ein Fachgremium ist daran beteiligt (Art. 81 BGS). Ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).

Wer einmal unbefristet gesperrt ist, ist es nicht nur bei seinem bisherigen Anbieter. Das ist der entscheidende Unterschied zu jeder Selbstverpflichtung, die man am nächsten Tag zurücknehmen kann.

Die Spielsperre und das Register, das sie trägt

Das Sperrsystem nach Art. 80–82 BGS erfasst überschuldete oder suchtgefährdete Personen sowie die Selbstsperre, und es führt sie in einem gemeinsamen Register der gesperrten Personen. Gesperrte oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).

Dieser letzte Satz ist der teuerste der ganzen Seite. Wer gesperrt ist, verliert nicht nur den Zugang, sondern auch das Geld, das schon im Spiel war. Eine Sperre ist kein Pausenknopf, sie ist ein Schnitt.

Und die Kontrolle an der Front ist nicht lückenlos: die Testkäufe der Gespa im Jahr 2025 ergaben, dass an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft wurde. Wer die Aufsicht an der Verkaufsstelle als streng beschreibt, beschreibt etwas, das die Zahlen nicht zeigen.

Ein hoher Gewinn ändert nichts an den Schutzregeln

Der Steuerfreibetrag und das Sperrsystem stehen in keiner Verbindung zueinander. Ein Gewinn oberhalb der Grenze macht aus einer bestehenden Spielsperre keine aufgehobene, und eine erhöhte Limite ist deswegen nicht leichter zu bekommen. Genauso wenig zieht ein grosser Gewinn eine steuerliche Prüfung der Spielgewohnheiten nach sich: der Veranstalter zieht bei bewilligten Grossspielen die Verrechnungssteuer auf die steuerbare Spitze und stellt den Ausweis aus, mehr passiert an der Kasse nicht.

Wer also nach einem grossen Treffer über eine Sperre nachdenkt, sollte wissen, dass sie drei Monate Bestand hat und dass eine unbefristete Variante über die Anbieter hinweg wirkt. Der Gewinn ist der Moment, in dem die Regeln nicht grosszügiger werden.

Konten, Auszahlungen und der eigene Name

Ein paar Rahmenbedingungen betreffen jeden Gewinn, unabhängig von seiner Höhe. Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Online sind Minderjährige nicht zugelassen (Art. 72 BGS), und es gilt ein Konto pro Spielenden mit verifizierter Identität (Art. 47–52 VGS).

Bei der Auszahlung gilt eine Regel, die in der Diskussion um ausländische Angebote gern übersehen wird: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS) — anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwetten nicht, und eine Kreditgewährung an Spielende ist untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS).

Welche Zahlungsmarken ein Anbieter akzeptiert, ist dessen eigene Sache und steht in seinen Bedingungen. Eine Sperre gegen Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten gibt es in der Schweiz nicht — Banken oder Kartennetzwerke blockieren solche Zahlungen nicht. Wer sich auf das Gegenteil verlässt, verlässt sich auf nichts.

Swisslos Sporttip: der Veranstalter mit dem grössten Vertragsgebiet

Hier beginnt die Einzelbetrachtung der zehn Marken, und sie beginnt mit der einzigen Kategorie, die in dieser Rangfolge eine Schweizer Bewilligung trägt.

Swisslos betreibt Sportwetten unter dem Namen Sporttip auf Grundlage der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, mit Sitz in Basel. Die Bewilligung ist eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel unter dem Geldspielgesetz in der Aufsicht der Gespa.

Der praktische Zuschnitt des Angebots lässt sich in zwei Zahlen fassen: der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer mit einem Systemwettschein arbeitet, hat also den zehnfachen Spielraum gegenüber einer Einzelwette — und wer das nicht weiss, deckelt sich selbst bei CHF 1’000.

Auf der Auszahlungsseite ist die Zuständigkeit klar: der Veranstalter zieht bei einem Gewinn über dem Steuerfreibetrag die Verrechnungssteuer von 35 % auf den steuerbaren Anteil ab und stellt den Ausweis aus. Damit ist Swisslos der Adressat für genau die Frage, die bei einem ausländischen Anbieter niemand beantwortet — und das ist der eigentliche Vorteil dieser Zeile in der Rangliste, nicht die Grösse des Wettprogramms.

Die Kehrseite ist der Zugang. Ein Online-Konto gibt es nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet: die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer in der Westschweiz wohnt, ist hier draussen — nicht wegen einer Bonitätsprüfung, sondern wegen einer Kantonsgrenze.

Für einen Wettenden im Vertragsgebiet ist das die kürzeste steuerliche Verbindung im ganzen Land: ein Gewinn unter CHF 1’071’000 wird mit keiner Zeile in einer Steuererklärung konfrontiert, und ein Gewinn darüber trifft auf einen Veranstalter, der den Abzug kennt und den Ausweis ausstellt.

Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Modell, ein anderes Publikum

Die Loterie Romande ist die zweite und letzte Veranstalterin von Sportwetten in der Schweiz. Sie veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.

Die Bewilligungslage entspricht jener von Swisslos — Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel, Aufsicht durch die Gespa —, und auch die steuerliche Behandlung eines Gewinns ist dieselbe, weil sie an die Bewilligung und nicht an das Unternehmen anknüpft. Was diese Zeile von der vorigen unterscheidet, ist also nicht die Steuerfolge, sondern die Reichweite: sechs Kantone in der Westschweiz, ein dichtes Netz an Verkaufsstellen und die französischsprachige Ausrichtung des Angebots.

Die 2’350 Verkaufsstellen sind für eine Westschweizer Perspektive der interessanteste Wert. Sie bedeuten, dass Jouez Sport nicht in erster Linie ein Onlineprodukt ist, sondern ein Netz, in dem eine Sportwette an der Theke abgegeben wird. Genau dort liegt allerdings auch der Punkt, an dem die Aufsicht Mühe bekundet: die Testkäufe der Gespa 2025 ergaben an Verkaufsstellen eine Verkaufsquote an Minderjährige von 47,5 % von 200 Fällen. Für einen Veranstalter mit diesem Vertriebsmodell ist das ein ernster Wert.

Für einen Wettenden aus der Westschweiz bleibt es die einzige Möglichkeit, eine Sportwette mit Schweizer Bewilligung abzuschliessen — mit demselben Freibetragsschutz wie bei Sporttip und ohne die Alternative, auf einen legalen ausländischen Anbieter auszuweichen, weil es keinen gibt.

Sportaza: ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung

Mit Sportaza beginnt die Gruppe der acht Marken, die eine Schweizer Spielerin oder ein Schweizer Spieler in der Praxis antrifft, ohne dass sie hier anbieten dürften.

Sportaza besitzt keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten. Eine berichtete Lizenz hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Es gibt keine Anbindung an das schweizerische Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg. Domains der Marke können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS sperren.

Für die Steuerfolge heisst das: ein Gewinn bei Sportaza ist kein Gewinn aus einem bewilligten Grossspiel im Sinne des BGS. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Freibetrag von CHF 1’071’000 ist auf diesen Gewinn nicht anwendbar, und der 35-prozentige Abzug an der Kasse findet nicht statt, weil kein Veranstalter im Sinne des BGS auszahlt.

Der praktische Wert der Marke liegt allein in dem, was ein ausländisches Angebot bieten kann: andere Märkte, andere Quoten, keine Wohnsitzbindung an ein Kantonsgebiet. Der Preis dafür ist vollständig in den Bedingungen der Marke selbst beschrieben — und wer ihn prüfen will, tut das dort, weil keine Schweizer Stelle ihn prüft.

DirectionBet: Marke ohne Schweizer Anbindung

DirectionBet führt keine Schweizer Bewilligung. Das ist bei dieser Marke dieselbe Ausgangslage wie bei jeder anderen in dieser Gruppe: nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hierzulande Sportwetten veranstalten, eine berichtete Lizenz entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS), und es besteht keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister und kein Schweizer Rechtsweg. Die Domains können auf die Sperrliste kommen und von Telekom-Anbietern per DNS gesperrt werden.

Der Unterschied zwischen den acht Marken dieser Gruppe liegt damit nicht im Bewilligungsstatus, sondern in den eigenen Bedingungen. Wer DirectionBet prüft, prüft Location-Regeln, Auszahlungswege und Streitbeilegung in deren eigenen Dokumenten — die Stellen, an denen sich entscheidet, ob im Streitfall überhaupt jemand zuständig ist.

Steuerlich gilt für einen dort erzielten Gewinn dasselbe wie für jeden Gewinn aus einem ausländischen Grossspiel: vollumfängliche Steuerbarkeit als Einkommen nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau, unabhängig von der Höhe. Ein Treffer von CHF 2’000 ist damit steuerlich nicht anders behandelt als einer von CHF 20’000.

Roobet: keine Bewilligung, keine Schweizer Aufsicht

Roobet gehört zur selben Gruppe: keine Schweizer Bewilligung, und eine Lizenz aus dem Ausland, die hier nach Art. 4 BGS keine Gültigkeit hat. Die Aufsicht über Sportwetten liegt in der Schweiz bei der Gespa — Roobet steht nicht darunter. Eine Anbindung an das schweizerische Sperrregister besteht nicht, ein Schweizer Rechtsweg ebenfalls nicht, und die Domain kann über die Sperrliste der Gespa für Schweizer Anschlüsse unerreichbar werden.

Was diesen Eintrag von einem Schweizer Veranstalter unterscheidet, lässt sich in einem Satz zusammenfassen: es fehlt die Stelle, die im Konfliktfall entscheidet. Weder gibt es eine Schweizer Aufsicht, an die man sich wenden könnte, noch ein Verfahren, in dem ein Gewinn durchgesetzt wird.

Die Steuerfolge ist auch hier die der Herkunft: ein Gewinn aus einem ausländischen Grossspiel ist nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau vollumfänglich als Einkommen steuerbar, und der Schweizer Steuerfreibetrag greift nicht. Für Spielende, die ein Angebot mit vielen Spielfeldern jenseits des klassischen Sportwettmarkts suchen, ist Roobet dennoch ein Name, dem man in der Praxis begegnet — mit dem ganzen steuerlichen und rechtlichen Abstand, der in dieser Gruppe gilt.

BC.Game: Berichtete Lizenz, Schweizer Leerstelle

BC.Game besitzt keine Schweizer Bewilligung. Es gilt das Gleiche wie für die übrigen Marken ohne Permit: eine Lizenz ohne Rechtswirkung nach Art. 4 BGS, keine Anbindung an das schweizerische Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Möglichkeit, über die Sperrliste der Gespa blockiert zu werden.

Interessant an einer Marke wie dieser ist, wie viel ein Spielender selbst mitbringen muss. Ohne Schweizer Aufsicht fällt die Prüfung, ob Bedingungen eingehalten werden, an den Kunden zurück. Wer dort spielt, sollte Auszahlungsgrenzen, Verifizierungsanforderungen und Beschwerdewege vor dem ersten Einsatz lesen, nicht nach einem Gewinn.

Für die Steuerfrage ist die Marke damit eine von acht gleich behandelten Möglichkeiten mit derselben Folge: vollständige Steuerbarkeit des Gewinns als Einkommen nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau, ohne Anwendung des Schweizer Freibetrags. Der Reiz eines internationalen Angebots liegt bei BC.Game nicht in der Steuer, sondern im Wettprogramm — und dieser Reiz wird mit einem steuerlichen Nachteil bezahlt.

BetFury: ohne Bewilligung im Vertragsgebiet unterwegs

BetFury hat keine Schweizer Bewilligung. Damit gilt die ganze Kette: eine Lizenz, die nach Art. 4 BGS in der Schweiz nicht anerkannt wird, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann auf der Gespa-Sperrliste landen, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS umsetzen.

Für die steuerliche Behandlung ändert auch die Bekanntheit einer Marke nichts. Der Gewinn aus einem ausländischen Grossspiel ist nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau unabhängig vom Betrag als Einkommen steuerbar, und der Freibetrag von CHF 1’071’000 kommt ihm nicht zugute. Der Unterschied zu einem bewilligten Veranstalter ist damit nicht graduell, sondern kategorial.

Wer BetFury prüft, prüft also zuerst die eigenen Bedingungen der Marke. Das ist keine Formalität: ohne Schweizer Aufsicht gibt es keine Instanz, die eine Bedingung gegen den Anbieter durchsetzt.

Cloudbet: Sportwetten ohne Schweizer Veranstalterstellung

Cloudbet tritt wie die übrigen Marken dieser Gruppe ohne Schweizer Bewilligung auf. Eine berichtete Lizenz entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS); Sportwetten dürfen hier nur Swisslos und die Loterie Romande veranstalten. Es besteht keine Anbindung an das schweizerische Sperrregister und kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann über die Sperrliste der Gespa blockiert werden.

Bemerkenswert ist bei dieser Marke weniger die Bewilligungslage als die Frage, was ein Wettender an ihre Stelle setzt. In der Schweiz wird diese Stelle von der Gespa besetzt — bei einer Aufsichtsbehörde, die Testkäufe durchführt, Listen veröffentlicht und Sperren registriert. Ohne sie bleibt nur das, was der Anbieter selbst zusagt.

Steuerlich ist der Fall identisch mit dem jeder anderen Marke ohne Permit: der Gewinn ist nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Schweizer Freibetrag ist für einen solchen Gewinn keine relevante Grösse.

IviBet: keine Schweizer Bewilligung, dafür ein eigenes Regelwerk

Bei IviBet liegt keine Schweizer Bewilligung vor. Damit wiederholt sich die Lage der Gruppe: eine Lizenz, die hier rechtlich bedeutungslos ist (Art. 4 BGS), keine Anbindung an das Sperrsystem, kein Schweizer Rechtsweg, und die Sperrliste der Gespa kann die Domain für Schweizer Anschlüsse unerreichbar machen.

Der Vergleich, der bei einer solchen Marke etwas bringt, ist kein Vergleich mit Swisslos, sondern ein Vergleich innerhalb der Gruppe der acht. Dort unterscheiden sich die Marken nicht im Bewilligungsstatus — der ist bei allen derselbe —, sondern darin, wie offen sie ihre Bedingungen formulieren und wie sie mit Streitfällen umgehen. Genau diese Punkte entscheiden, wie viel ein Gewinn tatsächlich wert ist.

Und die Steuerfolge bleibt auch hier die der Herkunft des Gewinns: ein ausländisches Grossspiel, vollumfänglich als Einkommen steuerbar, ohne Schweizer Freibetrag. Wer dort gewinnt, gewinnt steuerlich anders als bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter.

Fezbet: die letzte Marke der Liste und die Grenze der Vergleichbarkeit

Fezbet beschliesst die Gruppe der ausländischen Marken. Eine Schweizer Bewilligung liegt nicht vor; nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen im Land Sportwetten anbieten, eine berichtete Lizenz hat hier keine Kraft (Art. 4 BGS), es gibt keine Anbindung an das Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg, dafür die Möglichkeit einer DNS-Sperre über die Gespa-Sperrliste.

Die Grenze der Vergleichbarkeit verläuft genau hier. Über Wettprogramm, Quoten oder Zahlungswege einer Marke ohne Schweizer Bewilligung sagt diese Seite nichts, weil die Bedingungen einer solchen Marke nicht Schweizer Aufsicht unterliegen und die Prüfung der Angebote an ihrer eigenen Dokumentation hängt. Was über alle acht gesagt werden kann, ist die Struktur: keine Bewilligung, kein Register, kein Rechtsweg — und ein Gewinn, der nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau als Einkommen vollständig steuerbar ist.

Wer landesweit eine steuerlich klare Sportwette sucht, wird bei Swisslos oder der Loterie Romande landen und nicht in dieser Gruppe. Wer eine dieser Marken aus anderen Gründen prüft, sollte die Steuerfolge von Anfang an in die Rechnung aufnehmen — sie ist der grösste Posten, der in den Bedingungen der Marke nicht steht.

Wo der eigene Fall endet und die Steuerverwaltung beginnt

Ein Gewinn aus Sportwetten bleibt in der Schweiz steuerfrei, solange er unter dem Freibetrag für Grossspiele liegt, und der liegt bei der direkten Bundessteuer 2026 bei CHF 1’071’000 je einzelnem Gewinn. Zwischen 2019 und heute hat sich dieser Betrag fünfmal verschoben, zuletzt von CHF 1’070’400 auf CHF 1’071’000. Wer sich auf eine Zahl von vor drei Jahren verlässt, operiert mit einer Grenze, die nicht mehr gilt.

Über der Grenze liegt die Belastung nur auf der Spitze, und die 35 % Verrechnungssteuer sind ein Vorschuss, kein Endzustand. Der Einsatz ist in engen Grenzen abziehbar, wenn überhaupt Steuer anfällt. Eine Wettsteuer auf den Einsatz gibt es nicht.

Der Unterschied zwischen einem bewilligten Schweizer Veranstalter und einer Marke ohne Bewilligung ist der Unterschied zwischen zwei Steuerarten, die nichts miteinander zu tun haben: der Freibetrag für Grossspiele auf der einen Seite, die vollständige Steuerbarkeit nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau auf der anderen. Deshalb steht in dieser Rangfolge ganz oben, wer eine Veranstalterbewilligung oder eine Spielbewilligung vorweisen kann — und deshalb sind zwei Plätze belegt und acht nicht.

Für die konkrete Höhe der eigenen Steuer gibt es keine Seite, die sie liefert. Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne sind an die kantonale Steuerbehörde zu richten; wer einen grösseren Gewinn erwartet, geht vorher zu einer Steuerberatung und nicht nachher.

Häufige Fragen zur Steuerfreiheit von Sportwetten in der Schweiz

Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz überhaupt steuerfrei?

Bei bewilligten Schweizer Grossspielen wie Sporttip oder Jouez Sport bleiben Gewinne bis zum Steuerfreibetrag steuerfrei und werden nur darüber besteuert. Die Grenze liegt bei der direkten Bundessteuer 2026 bei CHF 1’071’000 je einzelnem Gewinn. Gewinne aus nicht bewilligten Spielen sind dagegen vollumfänglich steuerbar.

Warum ist der Steuerfreibetrag je nach Kanton verschieden?

Der Bund und jeder Kanton setzen ihren Freibetrag selbst fest. Thurgau führt für die Staats- und Gemeindesteuern CHF 1’000’000, der Bund für 2026 CHF 1’071’000. Die kantonalen Werte für die Steuerperiode 2024 reichen in der Übersicht der Steuerverwaltung bis CHF 1’056’600. Eine allgemeine Zahl gibt es deshalb nicht.

Was passiert mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag?

Nur die Spitze über der Grenze ist steuerbar. Bei CHF 1’200’000 Gewinn und CHF 1’000’000 Freibetrag sind es CHF 200’000. Auf diesem Anteil zieht der Veranstalter bei der Auszahlung 35 % Verrechnungssteuer ab und stellt einen Ausweis aus, den man über die Steuererklärung für die Rückerstattung einreicht.

Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung steuerfrei?

Nein. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen aber unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar.

Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?

Eine Wettsteuer auf den Einsatz kennt das Schweizer Recht nicht. Der Staat greift über die Einkommenssteuer auf hohe Gewinne und über die Verrechnungssteuer auf die steuerbare Spitze zu. Dazu kommt die Spielsuchtabgabe der Veranstalter, die Swisslos mit 0.5 % des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten beziffert.

Kann der Einsatz bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden?

Ja, aber gedeckelt: bis zu 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’300 für 2024 und CHF 5’400 für 2025, und höchstens bis zur Höhe der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000.

Inhalt erstellt vom Team «handywettench»