Gratis-Startguthaben bei Schweizer Wettanbietern: Wenige Franken, viele Regeln

Updated Oktober 2026
Licensed
usAvailable in US
Fast payouts
18+ Only

Ladevorgang...

Want more predictions?
Join our Telegram channel
Join
Eine einzelne Münze liegt auf einer glatten Marmorplatte im Seitenlicht, der Hintergrund ist weich unscharf.

Stand: Oktober 29, 2026. Die Bewilligungsangaben wurden gegen die Geldspielaufsicht Gespa und das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) geprüft.

Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus.

Bevor irgendwo ein Gratisguthaben auf dem Spielerkonto liegt, steht bei einem Schweizer Anbieter eine Zahl im Weg, die niemand in der Werbung erwähnt: die Verlustlimite. Wer sich heute bei Sporttip registriert, muss für 1, 7 und 30 Tage Höchstwerte für Verluste festlegen, bevor die erste Wette angenommen wird. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Spielende unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Senken lässt sich diese Grenze sofort, anheben erst nach 72 Stunden. Das ist der eigentliche Einstieg in ein Wettkonto – nicht das Guthaben, das die Kundenwerbung verspricht.

Und dieses Guthaben fällt kleiner aus, als der Markt suggeriert. Ein Schweizer Veranstalter darf Gratisspielguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht herausgeben; die Gespa hat im Jahr 2025 genau 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Aus einer solchen Zustimmung wird kein Füllhorn. Die konkrete Aktion der Westschweizer für die National-League-Stadien brachte CHF 10 Spielguthaben ein, verteilt an 7’000 berechtigte Konten, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.

Ausländische Seiten, die mit drei- oder vierstelligen Summen locken, haben keine Schweizer Bewilligung. Beides gehört auf den Tisch, bevor der erste Franken rollt.

Warum zuerst die Limiten stehen und nicht das Guthaben

Die Reihenfolge, in der ein Wettkonto entsteht, ist keine Geschmacksfrage. Bis die Limiten gesetzt sind, existiert kein Konto, das wetten darf. Swisslos verlangt die Festlegung für 1, 7 und 30 Tage vor der ersten Teilnahme an Sporttip; zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Wer die Grenzen als Formalie abhakt, merkt erst später, dass er sie selbst gewählt hat – die Erhöhung hängt dann 72 Stunden in der Warteschleife, und genau dort nützt die Sperre am meisten.

Der Grund für diese Architektur ist einfach: In der Schweiz setzt nicht der Staat die Obergrenze für Wetten, sondern der Spielende. Es gibt keine gesetzlich fixierte Einzahlungsobergrenze, die für alle gilt. Die Veranstalter müssen lediglich verlangen, dass Höchstwerte für Einsatz oder Verlust existieren. Wer aus einem Kontinent ohne Register und ohne Limitenpflicht anreist, hält das für überflüssige Bürokratie. Es ist das Gegenteil: die einzige Bremse, deren Zahl der Wettende selbst bestimmt.

Wo die Beträge ansetzen, zeigt die Einzahlungsseite. Spielguthaben im Swisslos-Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, Mindestbetrag CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf gelingt nur, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Wer CHF 20 einzahlt und damit CHF 10 Gratisguthaben einsetzt, hat also weniger als ein Drittel des Kontos aus der Aktion. Anders formuliert: Der längste Hebel liegt im eigenen Einzahlungsbetrag, nicht in der Beigabe.

Vom ferngesteuerten Griff zum eigenen Konto

Anmeldung bleibt Anmeldung. Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet. Eine bestehende Spielsperre schliesst die Registrierung aus, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Ausweisdaten liest das System aus dem hochgeladenen Dokument und prüft sie gegen Adressdatenbanken. Das ist unbequem, und die Bequemlichkeit wäre teuer erkauft: Ein Konto ohne geprüfte Identität ist eines, das niemand zurückholen kann, wenn es schiefgeht.

Die Sperre selbst hat zwei Geschwindigkeiten. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre landet in einem schweizweiten Register und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Der Unterschied ist praktisch bedeutsam: Die kurze Pause schaltet ein Produkt ab, das Register schaltet die Person ab – über alle Anbieter hinweg. Wer aufhören will, braucht die zweite Variante, nicht die erste.

Dass die kurze Pause sofort wirkt und die Verlängerung der eigenen Grenzen erst nach Frist, ist kein Widerspruch, sondern die einzige Ausgestaltung, die funktioniert. Erhöhen darf dauern. Senken darf nicht.

Was Gratisguthaben in der Schweiz überhaupt sein darf

Ein Gratisspielguthaben ist rechtlich kein Geschenk, sondern eine Werbemassnahme mit Genehmigungsvorbehalt. Der Artikel 75 Absatz 2 des Geldspielgesetzes verlangt die vorherige Zustimmung der Gespa für Gratisspiele oder Gratisguthaben. Deshalb die dünne Landschaft. Deshalb auch die kleinen Beträge.

Der zweite Teil der Antwort steckt im Wort Gratisspielguthaben selbst. Es ist Guthaben, das zum Spielen dient. Bei Swisslos steht ausdrücklich fest, dass Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar ist; dasselbe Prinzip gilt bei der Loterie Romande. Ein Betrag, der nur auf dem Bildschirm existiert, ist keine Prämie für die Anmeldung, sondern ein Vorschuss auf das Spiel. Die Werbewirtschaft nennt das trotzdem «geschenkt». Die passendere Bezeichnung wäre: geliehen, nicht rückzahlbar, verzinst mit dem Quotenschlüssel des Hauses.

Wie eng selbst eine genehmigte Aktion gefasst ist, zeigt das Westschweizer Beispiel. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben – insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Sieben Aktionstage in einem Winter, ein Code, den man im Stadion aufschnappen muss, ein Monat Gültigkeit. Das ist die realistische Grössenordnung eines Schweizer Startguthabens.

Die vier Bedingungen, an denen sich alles entscheidet

Ob eine Aktion etwas wert ist, hängt an vier Angaben, die in der Anzeige selten stehen: die Frist, die Mindestquote, die Frage, ob der Einsatz zurückfliesst, und die Auszahlbarkeit. Fehlt eine dieser Angaben, ist der beworbene Betrag eine Zahl ohne Inhalt.

Die Frist arbeitet gegen den Wettenden, immer. Bei der Westschweizer Aktion waren es 30 Tage für das Guthaben und 7 Tage für das Eintragen des Codes. Wer in dieser Zeit keine Wette platziert, verliert das Guthaben vollständig – nicht einen Teil davon. Die Mindestquote entscheidet, ob das Guthaben überhaupt auf gewöhnliche Märkte gesetzt werden darf; ein Gratisguthaben, das nur auf Aussenseiterquoten gilt, ist teurer als eines ohne Bedingung. Der zurückfliessende Einsatz ist die versteckteste der vier Fragen: Zahlt der Anbieter bei einer gewonnenen Wette den Einsatz mit aus, ist der Fehlschlag günstiger als dort, wo nur der Nettogewinn ankommt.

Auszahlbarkeit zuletzt. Ein nicht auszahlbares Guthaben kann nur im Kreislauf des Anbieters enden. Von CHF 10, die 30 Tage gelten und nicht abgehoben werden können, bleibt als realer Ertrag nur, was aus einer gewonnenen Wette übrig bleibt – und auch das nur, wenn der Gewinn auszahlbar ist.

Was CHF 10 Gratisguthaben auf einem Zwei-Weg-Markt wert sind

Nehmen wir die Masse der Westschweizer Aktion und ein Beispiel, das ausdrücklich kein Preis irgendeines Anbieters ist: ein Zwei-Weg-Markt mit je Quote 1.90 auf beiden Seiten. Der Quotenschlüssel dieses Marktes liegt bei 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90), also bei rund 95 Prozent; die Marge, die das Haus behält, beträgt entsprechend rund 5 Prozent jeder gesetzten Einheit.

Aus dem Gratisguthaben wird 10 × (1,90 − 1) ÷ 1,90 × 0,95 – und weil der Einsatz bei einem Gratisguthaben nicht zurückfliesst, ist nur der Nettogewicht davon betroffen. Das ergibt rund CHF 4,50. Der Wert eines solchen Gratisguthabens liegt also in einer Bandbreite von etwa CHF 4 bis CHF 5, unter der Annahme, dass ausschliesslich das Gratisguthaben auf diesen Markt gesetzt wird und die Quote tatsächlich 1.90 beträgt. Bei einem Markt mit engerer Marge steigt der Wert, bei einem mit breiterer sinkt er, und bei einer Quote von 1.50 fällt er bereits deutlich unter CHF 3,50.

Das ist kein Gewinn. Das ist der durchschnittliche Gegenwert eines Einsatzes, der nichts gekostet hat, über viele Wetten gerechnet – die eine Hälfte zahlt CHF 9 aus, die andere nichts. Wer Gratisguthaben als Gratisgeld liest, übersieht die zweite Hälfte dieses Satzes.

Wichtiger noch als die Zahl ist ihre Bedingung: Der Wert hängt an der Quote und am Markt, die der Anbieter zulässt. Wo nur ein bestimmtes Programm bespielt werden darf, ist der Markt kein Zwei-Weg-Markt zu 1.90, sondern der, den das Haus vorgibt. Die Rechnung zeigt damit nicht, was ein Gratisguthaben einbringt, sondern wie viel Spielraum der Anbieter offenlassen muss, damit die Aktion ihre CHF 10 wert bleibt.

Kombiboots, Quotenboosts und andere Verwandte des Gratisguthabens

Nicht jede Aktion heisst Gratisguthaben, und nicht jede will dasselbe. Bei Sporttip gibt es drei Formen, die man auseinanderhalten muss.

Der Kombiboost gilt nur online, in Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Der Sprung von 5 auf 100 Prozent sieht nach einem Geschenk für Kombinationsfreunde aus; er verlangt fünfzehn Voraussagen mit je mindestens 1.50 – und je mehr Voraussagen, desto tiefer die Trefferaussicht. Der Boost belohnt die Länge, nicht die Treffsicherheit.

Quotenboosts und Profitboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer nach dem Boost-Angebot den Cash-Out nutzt, trägt den Verlust selbst.

Der Reiz dieser Instrumente liegt in ihrer Stellung. Sie treten an die Stelle des Gratisguthabens, das in der Schweiz nur mit Genehmigung möglich ist – ohne Auszahlungsversprechen, ohne aufgesetztes Guthaben, ohne Beigabe. Sie sind billiger für den Veranstalter und in ihrer Wirkung auf den Kontostand schwerer zu durchschauen.

Der Vergleich: zehn Anbieter, zwei verschiedene Rechtsräume

Die Vergleichstabelle ordnet zehn Marken nach ihrem Schweizer Bewilligungsstatus und der jeweils berichteten Veranstalter- oder Lizenzangabe. Die Reihenfolge folgt keinem Ranking, sondern dem Bewilligungsstatus: erst die beiden Veranstalter, die Sportwetten in der Schweiz überhaupt anbieten dürfen, dann die ausländischen Marken, die in der Schweiz keine Bewilligung haben.

Marke Schweizer Bewilligung Veranstalter oder berichtete Lizenz
Swisslos Sporttip Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51); Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51); Aufsicht Gespa Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande)
Betclic keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz: nicht erstellt; ohne Wirkung in der Schweiz
Jackbit keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz: nicht erstellt; ohne Wirkung in der Schweiz
IviBet keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz: nicht erstellt; ohne Wirkung in der Schweiz
HornetBet keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz: nicht erstellt; ohne Wirkung in der Schweiz
Unibet keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz: nicht erstellt; ohne Wirkung in der Schweiz
BDMBet keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz: nicht erstellt; ohne Wirkung in der Schweiz
DirectionBet keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz: nicht erstellt; ohne Wirkung in der Schweiz
BillyBets keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz: nicht erstellt; ohne Wirkung in der Schweiz

Zwei Zeilen tragen eine Bewilligung, acht tragen keine. Diese Verteilung ist kein Zufall der Auswahl, sondern das Abbild einer Entscheidung: Das Geldspielgesetz lässt für Lotterien und Sportwetten genau zwei Veranstalter zu. Swisslos und Loterie Romande teilen sich das Land nach Sprachregionen, und für weitere Bewilligungen ist kein Platz vorgesehen. Wer eine Liste mit zehn Schweizer Wettanbietern erwartet, findet acht Marken ohne Schweizer Bewilligung und zwei mit. Das ist der Schweizer Markt.

Der praktische Unterschied zwischen den beiden Gruppen ist folgenreicher als die Zeile vermuten lässt. Eine ausländische Bewilligung – ob aus Curaçao, Malta oder Deutschland – hat in der Schweiz keine Kraft. Die ausländischen Marken sind nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, und es gibt keinen Schweizer Rechtsweg. Schweizer Telekom-Anbieter können ihre Domains über die Sperrliste der Gespa sperren, und gesperrte Domains werden binnen Stunden ersetzt – die Aufsicht nennt dieses Vorgehen Domain-Hopping. Wer heute eine Seite erreicht, erreicht sie morgen vielleicht nicht mehr.

Das ist die eine Seite. Die andere ist die Kehrseite der Schweizer Ordnung: Der geschützte Raum ist eng. Ein Konto bei Swisslos oder Loterie Romande setzt Wohnsitz im jeweiligen Gebiet voraus, das Sportangebot stammt aus einer geschlossenen Liste genehmigter Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, und Gratisspielguthaben brauchen eine Genehmigung. Bequem ist das nicht. Sicher ist es auch nicht automatisch für den, der es nicht nutzt – die Wahl liegt beim Leser.

Grundlagen: Wie ein Startguthaben in der Schweiz entsteht und warum es selten ist

Ein Startguthaben ist im Kern ein Guthaben auf dem Spielerkonto, das nicht eingezahlt wurde. Damit es entstehen kann, braucht ein Schweizer Veranstalter die bereits erwähnte Zustimmung der Aufsicht, und er braucht ein Konto, dem er es gutschreiben kann. Beides setzt voraus, dass die Person im richtigen Gebiet wohnt und sich ausgewiesen hat. Deshalb die Reihenfolge: erst Identität, dann Limiten, dann Guthaben.

Ein Fernglas liegt auf dem Geländer einer Aussichtsplattform über einem See, dahinter flache Hügel im Dunst.
Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden (Mindestbetrag CHF 20).

Der Veranstalter, der es in der Deutschschweiz tut, hat eine lange Vorgeschichte. Swisslos mit Sitz in Basel veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019; die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Im Westen verantwortet die Loterie Romande mit Sitz in Lausanne das Produkt Jouez Sport für die sechs Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Zwei Häuser, zwei Sprachregionen, ein Rahmen.

Verkaufsstellen, Online-Konten und die Grenze dazwischen

Die Verkaufsstelle ist der ältere Weg und nicht der sicherere. Die Gespa hat 2025 in Testkäufen geprüft, wie zuverlässig der Jugendschutz an Verkaufspunkten greift: In 200 Fällen wurde an einer Verkaufsstelle eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft – in 47,5 Prozent der Fälle. Der Satz verdient eine Sekunde Ruhe. Wer die persönliche Beratung am Schalter für die kontrollierte Alternative zum Bildschirm hält, sollte diese Zahl kennen. Sie steht nicht im Widerspruch zur Behauptung, dass das Schalterpersonal ausgebildet ist. Sie beschreibt nur, was 2025 tatsächlich passiert ist.

Das Online-Konto ist die andere Seite derselben Medaille. Es ist unbequemer, weil es mehr abfragt: Alter, Ausweis, Adresse, Wohnsitz, Sperrregister. Dafür ist die Kontrolle dort dokumentiert. Genau deshalb ist die Schweizer Konstruktion für den Gratisguthaben-Suchenden unangenehm: Sie verlangt Mühe vor dem Vergnügen und lässt die Mühe nicht abkürzen.

Was auf ein Konto darf, ist ebenfalls begrenzt. Erlaubt sind Wetten auf Sportereignisse – nicht auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen. Welche Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten zulässig sind, steht in der Gespa-Liste der autorisierten Sportarten (Version 10.09.2026). Qualifikationsrunden erscheinen darin nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen, Eckball- und Kartenmärkte fehlen in der Liste, und eine Esport-Abteilung gibt es darin ebenfalls nicht. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt.

Diese Liste ist der Grund, warum ein Sporttip-Konto kleiner aussieht als ein Konto bei einem Anbieter ohne Bewilligung. Ein Fussballspiel ist da. Ein Sonderling ist nicht da.

Was das Guthaben nach der Wette noch kann

Für Gratisspielguthaben endet der Weg an einer klaren Wand: nicht auszahlbar. Für eingezahltes Guthaben und Gewinne gelten dagegen Regeln, die man kennen sollte, bevor man den ersten Franken setzt.

Bei Swisslos werden Guthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal kostenlos auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausgezahlt; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden, und die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Ein Gratisspielguthaben aus einer Promotion ist davon ausgenommen, weil es gar nicht auszahlbar ist.

Die Westschweizer Regelung ist ähnlich gelagert. Die Loterie Romande erlaubt Einzahlungen von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist auch dort nicht auszahlbar.

Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Auszahlungen laufen also nur auf Konten, die auf den Kontoinhaber lauten. Das ist keine Formalie, sondern der Grund, warum anonyme Auszahlungen im bewilligten Schweizer Wettmarkt nicht vorkommen: Es gibt keinen Weg, an dem Geld vorbeizukommen, ausser an der beschriebenen Konto-Verbindung. Und ein Kredit an Spielende ist dem Veranstalter ohnehin verwehrt.

Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Der Ausschluss gilt nicht nur für Scholaren: Auch die Datenquelle für den Zugang zum Wettprogramm wird vorausgesetzt – bei den Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Ein nicht vorhandener Stream ist kein Rücktrittsgrund.

Die Rechtslage: Warum es in der Schweiz kaum Gratisguthaben gibt

Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019). Aufsicht ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat in Kraft seit 1.1.2021 – nicht die ESBK, die nur Casinos beaufsichtigt. Eine Bewilligung verlangt eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel, und sie gilt nach Artikel 4 BGS nur in der Schweiz.

Ein schweres Holztor mit eisernem Griff in einer alten Steinmauer, Efeu rankt an der Seite hoch.
Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Daraus folgen drei Tatsachen, die die ganze Seite tragen. Erstens: Es gibt nur zwei Veranstalter für Lotterien und Sportwetten, Swisslos und Loterie Romande, und ihre Einzugsgebiete sind durch den Vertrag bestimmt. Zweitens: Jede andere Bewilligung – auch eine echte ausländische – hat in der Schweiz keine Kraft. Drittens: Wer Gratisspielguthaben ausgeben will, braucht die Zustimmung der Gespa.

Der Vertrag der beiden Häuser ist eng definiert. Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Wer in Zürich wohnt, wird bei Jouez Sport nicht angemeldet. Wer in Genf wohnt, nicht bei Sporttip. Für ein Online-Konto braucht es Wohnsitz in der Schweiz und in der Praxis im Gebiet des jeweiligen Veranstalters.

Die Sperrliste, das Domain-Hopping und die ungeschützte Alternative

Die Gespa führt eine Sperrliste mit ausländischen Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren. Die erste Liste erschien am 3. September 2019; Ende 2025 standen 671 Domains darauf. Gesperrte Domains werden binnen Stunden durch neue ersetzt – die Aufsicht nennt dieses Vorgehen Domain-Hopping und nennt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele, während bet365 als auf der Liste stehend genannt wird.

Ein weiteres Werkzeug gegen ausländische Wettangebote existiert in der Schweiz nicht. Es gibt keine Zahlungssperre, mit der Banken oder Kartenorganisationen solche Zahlungen unterbinden. Genau hier wird die Sache für den Wettenden praktisch: Er richtet eine Überweisung selbst ein. Bis zu diesem Punkt fühlt sich eine Aktion auf einer ausländischen Seite wie eine Aktion an. Danach zahlt niemand zurück.

Denn das Ausland hat Konsequenzen jenseits der fehlenden Bewilligung. Eine ausländische Lizenz entfaltet in der Schweiz keine Wirkung. Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten organisiert, macht sich strafbar – bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren. Der Spielende wird nach Angaben des Bundesamts für Justiz nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Schutz und Fairness-Kontrolle bestehen nicht.

Steuerlich klingt das Ausland zunächst attraktiv, ist es aber nicht durchweg. Die Gesetzgebung des Registers macht es einem leicht, das zu übersehen: Schweizer Grossspiele sind nach Angaben der ESTV bis zu einem Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn steuerfrei, der Bundesschwellenwert liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 bei CHF 1’070’400. Der kantonale Schwellenwert weicht ab – je nach Kanton. Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt werden kann. Der typische Wettende bleibt weit darunter und zahlt weder Einkommens- noch Verrechnungssteuer auf den Gewinn. Eine Wettsteuer auf Einsätze existiert in der Schweiz nicht.

Bei ausländischen Anbietern fällt dagegen keine Verrechnungssteuer an – aber die kantonale Steuerpraxis, etwa im Thurgau, behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als vollständig steuerbares Einkommen. Der Steuervorteil, den die Werbung verspricht, kann sich in einer Veranlagung wiederfinden. Wer diese Frage konkret klären will, fragt einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.

Seriöse Auskünfte gibt es auch dort, wo es um Hilfe geht: Die Spielsperre ist der Weg, der im bewilligten Markt tatsächlich greift, und für Personen mit einem problematischen Spielverhalten gibt es Fachstellen, an die sich Betroffene und Angehörige wenden können.

Was das Gesetz über Werbung und Gratisguthaben sagt

Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten. Werbung für Spiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist verboten und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet. Das ist der Grund, warum die ausländischen Marken hier beschrieben und bewertet, aber nicht empfohlen werden – und warum umgekehrt die beworbenen Summen nicht die Massstäbe dieser Seite sind.

Für Gratisspiele und Gratisguthaben verlangt Artikel 75 Absatz 2 BGS die vorherige Zustimmung der Gespa. Die Zahl aus dem ersten Absatz dieser Seite ist die Antwort auf die Frage, warum in der Schweiz keine grossen Willkommenspakete existieren: 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos im Jahr 2025. Beträge und Bedingungen stammen ausschliesslich aus den Bedingungen der jeweiligen Veranstalter.

Anzeigen nach Tageszeit sind nicht eingeschränkt. Die Schweiz kennt keine Sperrstunde für Wettwerbung, und wer in einem Stadion sitzt, sieht die Plakate, die zu einer Aktion mit CHF 10 Guthaben führen.

Die zehn Anbieter im Einzelnen

Die Reihenfolge folgt der Liste oben: die beiden Veranstalter zuerst, dann die ausländischen Marken. Jede Bewertung bezieht sich ausschliesslich auf das, was über die jeweilige Marke bekannt ist. Die acht Marken ohne Schweizer Bewilligung werden nicht auf dieselbe Stufe gestellt wie die beiden bewilligten – die Gruppen bleiben getrennt.

Swisslos Sporttip: das Konto mit Verlustlimiten vor der ersten Wette (Basel, Veranstalterbewilligung)

Swisslos mit Sitz in Basel veranstaltet Sporttip gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, unter Aufsicht der Gespa. Das Vertragsgebiet umfasst 19 Deutschschweizer Kantone, das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein; ein Online-Konto ist Personen vorbehalten, die dort wohnhaft oder gewöhnlich aufhältig sind. Bewilligt ist Sporttip über eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem BGS.

Das Konto beginnt mit Einschränkungen, nicht mit Guthaben. Vor der ersten Teilnahme sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Wer die Grenze später anheben will, wartet drei Tage – und drei Tage sind in einem emotionalen Moment lang.

Geld kommt über PostFinance Pay auf das Spielerkonto; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Alternativ lässt sich Guthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, Mindestbetrag CHF 20, maximal CHF 10’000 in 30 Tagen, und nur solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Auszahlungen sind innerhalb von 365 Tagen zweimal kostenlos auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto möglich; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Das Wettangebot ist reich bestückt, aber aus einer geschlossenen Liste. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette; Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Hinzu kommen der Kombiboost mit bis zu 100 Prozent Bonus auf den Nettogewinn bei fünfzehn Voraussagen mit je mindestens 1.50, Quotenboosts und Profitboosts für Prematch-Einzelwetten, Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten als vollständiger Ausstieg ohne Teilauszahlung, die Bet-Builder-Funktion für voneinander abhängige Ereignisse derselben Veranstaltung und Livewetten.

Gratisguthaben gibt es hier nur im Rahmen genehmigter Aktionen. Der Wert liegt entsprechend niedrig, und der Aufwand vorher – Limiten, Ausweis, Adressprüfung, einmalige Registrierung – ist real. Wer das nutzen will, muss ein Konto wollen und nicht bloss die Beigabe.

Fazit: Der Schweizer Veranstalter verkauft keine Gratisaktion, sondern einen geschlossenen, rundum abgesicherten Raum. Was ihn am schärfsten von allen anderen Marken auf dieser Liste unterscheidet, ist die Limitenpflicht vor der ersten Wette und eine Senkung, die sofort greift. Wer eine Wette ohne vorherige Selbstbegrenzung sucht, ist hier falsch; wer ein dauerhaftes Konto für den regulären Fussballbetrieb mit sauberem Auszahlungsweg will, ist hier am richtigen Ort.

Loterie Romande Jouez Sport: die Aktion mit dem Stadioncode (Lausanne, Veranstalterbewilligung)

Die Loterie Romande mit Sitz in Lausanne veranstaltet Jouez Sport für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura – gesetzlich gestützt wie Swisslos, beaufsichtigt von der Gespa, mit Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach dem BGS. Sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in einem der sechs Kantone voraus.

Der deutlichste Unterschied zur Deutschschweiz zeigt sich in der Aktion selbst. «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Ein in den National-League-Stadien verbreiteter Code musste innert 7 Tagen im verifizierten Konto eingegeben werden; dafür gab es CHF 10 Spielguthaben, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar, insgesamt 7’000 Stück. Die Aktion belohnt Stadionbesuche und schnelles Handeln, nicht Kontoeröffnungen in der Stille.

Die Kontogrenzen sind die strengsten auf dieser Liste. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.

Wer die CHF 10 einsetzen will, tut gut daran, die vier Bedingungen aus dem Kapitel zum Gratisguthaben vorher nachzuschlagen: Frist, Mindestquote, Rückfluss des Einsatzes, Auszahlbarkeit. Die Ausweisprüfung und die Identitätskontrolle laufen wie bei jedem Schweizer Konto über den hochgeladenen Ausweis.

Fazit: Das Westschweizer Angebot ist der lebende Beweis dafür, wie klein eine Schweizer Gratisaktion ausfällt und wie viele Schritte zwischen Konto und Guthaben liegen. Die 7’000 Stück für CHF 10 sind der nüchterne Massstab – wer eine solche Aktion verpasst, verliert etwas, das weniger als ein Kinobillett wert ist. Der Verlust ist kein Grund zu einer Entscheidung, die man später bereut.

Betclic: die Marke ohne Bewilligung, aber mit dem breitesten Verweis auf ihre eigene Lizenz

Betclic tritt in der Schweiz ohne Schweizer Bewilligung auf. Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz anbieten. Die berichtete Lizenz ist nicht erstellt, und sie hat in der Schweiz ohnehin keine Kraft nach Artikel 4 BGS. Die Marke ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, und ihre Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und von Schweizer Telekom-Anbietern per DNS blockiert werden.

Für Leser ausserhalb des bewilligten Systems ist Betclic eine der bekannteren Adressen. Bekanntheit ist aber keine Bewilligung. Was ein Konto hier an Limiten, Auszahlungen oder Aktionen bietet, stammt aus den eigenen Bedingungen der Marke und ist nicht Gegenstand einer Schweizer Aufsicht.

Fazit: Hier fällt der Unterschied zwischen Vertrautheit und Zulässigkeit zusammen: Der Name ist vielen geläufig, in der Schweiz aber ohne Bewilligung unterwegs. Wer Sicherheit sucht, findet sie nur in der kurzen Liste der Bewilligten.

Jackbit: ohne Schweizer Bewilligung im Markt der Auffälligkeiten

Jackbit tritt in der Schweiz ohne Bewilligung auf. Es gilt dasselbe Muster wie bei den übrigen ausländischen Marken: keine Schweizer Bewilligung, eine berichtete Lizenz, die nicht erstellt ist und hier keine Wirkung hat, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg und die Möglichkeit der Sperrung über die Gespa-Liste.

Marken dieser Art leben von der Auffälligkeit ihrer Aktionen. Die Grösse einer beworbenen Summe ist jedoch kein Mass für ihren Wert. Ein Gratisguthaben ohne Schweizer Bewilligung unterliegt nicht der Zustimmungspflicht, die für Swisslos und Loterie Romande gilt – es unterliegt ihr schlicht nicht, weil es hier nicht stattfindet.

Fazit: Auffälligkeit ersetzt keinen Rechtsschutz. Wer die CHF 10 eines bewilligten Veranstalters mit einer grossen Zahl einer unbewilligten Seite vergleicht, vergleicht zwei verschiedene Dinge: einen genehmigten Betrag mit einer Behauptung.

IviBet: unbewilligt, ungeschützt, aber erreichbar

IviBet operiert in der Schweiz ohne Bewilligung. Die berichtete Lizenz ist nicht erstellt; sie hat in der Schweiz keine Kraft. Das Sperrregister des Schweizer Systems erfasst die Marke nicht, und wer dort Streitigkeiten klären müsste, findet keinen Schweizer Weg. Die Domain kann auf die Sperrliste kommen.

Marken dieser Kategorie haben eines gemeinsam: Sie sind heute erreichbar und morgen vielleicht nicht. Domain-Hopping ist kein Naturereignis, sondern eine Reaktion auf die Sperrliste, und sie trifft Nutzer mitten in der Nutzung – mit einem Guthaben, das sich nicht ohne Weiteres abziehen lässt, wenn die Domain wechselt.

Fazit: Die Erreichbarkeit einer Seite sagt nichts über ihre Zulässigkeit. Sie sagt nur, dass die Sperrliste gerade noch nicht gegriffen hat.

HornetBet: ohne Bewilligung, mit dem gleichen Muster

HornetBet wirbt in der Schweiz ohne Bewilligung. Die berichtete Lizenz ist nicht erstellt und hat hier keine Wirkung. Ein Schweizer Rechtsweg besteht nicht, ein Anschluss an das Sperrregister ebenso wenig, und die Domain kann über die Gespa-Liste gesperrt werden.

Für jeden Anbieter dieser Gruppe gilt: Wir beschreiben und bewerten die Marke, aber wir empfehlen sie nicht. Das ist keine Vorsicht, sondern das Gesetz – Werbung für Spiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist verboten und mit einer Busse bis zu CHF 500’000 belegt.

Fazit: Wer die Schweizer Regeln akzeptiert, akzeptiert auch, dass für solche Marken kein Schiedsrichter bereitsteht. Das ist der Preis der freien Wahl.

Unibet: der international bekannte Name ohne Schweizer Bewilligung

Unibet ist in der Schweiz ohne Bewilligung tätig – trotz internationaler Bekanntheit. Die berichtete Lizenz ist nicht erstellt und entfaltet hier keine Wirkung nach Artikel 4 BGS. Die Marke hängt nicht am Schweizer Sperrregister, ein Schweizer Rechtsweg fehlt, und die Domains können gesperrt werden.

Bekanntheit macht eine Marke nicht zulässig, und sie macht eine Aktion nicht wertvoller. Was ein Konto bei einem solchen Anbieter an Limiten, Auszahlungszeiten und Bedingungen zeigt, stammt aus dessen eigenen Bedingungen – und niemand in der Schweiz prüft sie nach.

Fazit: Der Ruf einer Marke ist kein Ersatz für eine Bewilligung. Wer den Ruf gegen den Rechtsschutz aufrechnet, zahlt mit dem, was im Streitfall zählt.

BDMBet: ohne Bewilligung und ohne Schweizer Anlaufstelle

BDMBet tritt in der Schweiz ohne Bewilligung auf. Die berichtete Lizenz ist nicht erstellt, hier ohne Wirkung, und es gibt weder Anschluss an das Sperrregister noch Schweizer Rechtsweg. Die Domain kann über die Sperrliste blockiert werden.

Bei Marken dieser Grösse lohnt der zweite Blick weniger auf die Aktion als auf die Frage, was passiert, wenn etwas schiefgeht. Eine Beschwerde gegen einen Anbieter ohne Bewilligung führt in der Schweiz keinen Weg. Das ist kein moralisches Problem, sondern ein organisatorisches.

Fazit: Die Frage nach der Schweizer Bewilligung ist keine Formalität, sondern die Frage nach dem Ort, an dem später jemand zuhört.

DirectionBet: ohne Schweizer Bewilligung, mit derselben Ausgangslage

DirectionBet ist in der Schweiz ohne Bewilligung unterwegs. Die berichtete Lizenz ist nicht erstellt und ohne Wirkung; der Weg zu einem Schweizer Rechtsweg fehlt, der Anschluss an das Sperrregister ebenfalls, und die Domain kann auf die Sperrliste kommen.

Bei jeder dieser Marken gilt derselbe Massstab: das, was die Marke über sich selbst sagt, ist keine von einer Schweizer Behörde geprüfte Aussage. Ein Konto dort ist ein Konto in einem fremden Rechtssystem.

Fazit: Wer die grössere Werbezahl wählt, wählt nicht den grösseren Nutzen, sondern die schwächere Kontrolle.

BillyBets: am Ende der Liste, ohne Bewilligung

BillyBets tritt in der Schweiz ohne Bewilligung auf. Die berichtete Lizenz ist nicht erstellt und hat hier keine Kraft; es fehlen Anschluss an das Sperrregister und Schweizer Rechtsweg, und die Sperrliste kann die Domain treffen.

Marken am unteren Ende der Bekanntheitsskala haben keinen strukturellen Vorteil und keinen strukturellen Nachteil. Es gelten dieselben Bedingungen wie bei den bekannteren — nur mit weniger Gepäck.

Fazit: Der Platz am Ende sagt nichts über die Marke aus, aber alles über die Liste: Acht der zehn Einträge haben keine Schweizer Bewilligung, und damit entscheidet nicht das Ranking, sondern die Bewilligungszeile.

Wo der Gratisbetrag aufhört und die Bedingung beginnt

Zwischen einem beworbenen Gratisguthaben und dem, was davon beim Wettenden ankommt, stehen vier Bedingungen, die jeweils an einer anderen Stelle greifen. Die Frist begrenzt die Zeit, in der überhaupt gesetzt werden kann. Die Mindestquote begrenzt den Markt. Der Rückfluss entscheidet, ob ein Fehlschlag nur den Gewinn kostet oder auch den Einsatz. Die Auszahlbarkeit entscheidet, ob das Resultat das Konto verlassen darf.

Wer alle vier kennt, kann eine Aktion in einer Minute einordnen. Wer eine davon übersieht, zahlt später für einen Betrag, der kleiner ist, als er aussah. Das gilt für die CHF 10 aus einem Stadioncode genauso wie für jede Aktion, die auf einer unbewilligten Seite mit einem grösseren Betrag wirbt.

Dazu kommt ein Kostenfaktor, der nirgends in der Anzeige steht: die Marge. Der Quotenschlüssel eines Marktes beschreibt, welchen Anteil aller Einsätze dieser Markt an die Wettenden zurückzahlt, und die Differenz behält das Haus. Wo ein Sporttip-Wettschein mit CHF 1 Mindesteinsatz beginnt, entscheidet der Markt darüber, wie teuer jeder Einsatz ist – nicht die Höhe der Beigabe.

Wer sein Sparpotenzial einsetzen will, kommt an der Reihenfolge nicht vorbei: Limiten setzen, Auszahlungsweg prüfen, Bedingungen lesen, und erst dann über die Aktion nachdenken. Die Limiten stehen zuerst, weil sie den Rahmen bilden, in dem alles Weitere stattfindet. Die Auszahlung steht vorn, weil ein Gewinn, der nicht abhebbar ist, kein Gewinn ist.

Am Ende bleibt eine Frage, die jeder für sich beantwortet: Der bewilligte Schweizer Markt gibt wenig Gratisguthaben und viel Schutz. Der unbewilligte gibt viel Werbung und keinen Schutz. Der eine ist eng, der andere ist bequem.

Häufige Fragen zu Gratis-Startguthaben in der Schweiz

Gibt es in der Schweiz Startguthaben für neue Wettkonten?

Ja, aber nur im Rahmen genehmigter Aktionen. Gratisspielguthaben braucht die vorherige Zustimmung der Gespa; 2025 gab es 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Beträge und Bedingungen stammen aus den Bedingungen der Veranstalter. Die Westschweizer Aktion gewährte CHF 10, gültig 30 Tage, nicht auszahlbar.

Warum sind Gratisguthaben bei Swisslos und Loterie Romande die Ausnahme?

Weil jede Gratisgabe einzeln bewilligt werden muss. Artikel 75 Absatz 2 BGS verlangt die vorherige Zustimmung der Aufsicht, und mit 32 Zustimmungen im Jahr 2025 bleibt der Spielraum klein. Hinzu kommt, dass ein Gratisspielguthaben nicht auszahlbar ist und der Anbieter an einem genehmigten Werbebetrag kein Interesse an hohen Summen hat.

Lässt sich ein Startguthaben auszahlen oder nur als Spielguthaben verwenden?

Ein Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar; das steht in den Bedingungen beider Schweizer Veranstalter ausdrücklich. Es dient bis zum Ablauf der Frist zum Setzen von Wetten. Auszahlbar sind nur eingezahltes Guthaben und daraus erzielte Gewinne, und zwar innerhalb der Regeln des jeweiligen Kontos.

Wird bei einer gewonnenen Wette mit Gratisguthaben der Einsatz mit ausbezahlt?

Das hängt von der Aktion ab, und die Frage entscheidet über den Wert. Bei einem Gratisguthaben fliesst der Einsatz in der Regel nicht zurück; ausgezahlt wird der Nettogewinn. Wer die Bedingungen liest, findet dort die Angabe, ob der Einsatz Teil der Rückzahlung ist – bei den Schweizer Aktionen ist er es nicht.

Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden?

Bei Sporttip sind Limiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Senkungen greifen sofort, Erhöhungen erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage möglich.

Was ist von ausländischen Seiten zu halten, die ohne Schweizer Bewilligung mit Gratis-Startguthaben werben?

Sie haben keine Schweizer Bewilligung, und eine ausländische Lizenz hat hier keine Kraft. Es besteht kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domains können über die Gespa-Sperrliste blockiert werden. Gewinne aus ausländischen Grossspielen sind je nach Kanton steuerbar – etwa im Thurgau unabhängig von der Höhe.

Inhalt erstellt vom Team «handywettench»