Freiwetten Neukunde 2026: zwei Veranstalter, harte Limiten und ein Guthaben, das nicht auszahlbar ist
Ladevorgang...
Wer in der Schweiz nach einer Freiwette für Neukunden sucht, stösst auf eine Zahl: CHF 10. Nicht als Untergrenze, als Obergrenze dessen, was ein verifiziertes Konto zuletzt als Gratisspielguthaben bekam, und das dreissig Tage lang, nicht auszahlbar.
Stand: Oktober 29, 2026, abgeglichen mit den Bewilligungs- und Aufsichtsangaben der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht) sowie den veröffentlichten Teilnahmebedingungen und Spielregeln der beiden konzessionierten Veranstalter.
Die Grundlagen für Neukunden: Konto, Ausweis und Vertragsgebiet 2026: grundlag
Der erste Schritt zum Konto ist keine Einzahlung, sondern ein Ausweis. Swisslos liest die Daten aus dem hochgeladenen Dokument aus und prüft sie gegen Adress-Datenbanken; verlangt sind mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet und eine saubere Registerlage — keine bestehende Spielsperre, und pro Person genau eine Registrierung. Wer die Prüfung nicht durchläuft, kommt gar nicht erst an die Wettmaske.

In der Praxis heisst das: Zwischen dem Entschluss, ein Konto zu eröffnen, und der ersten Wette liegt eine Wartezeit, die niemand bewirbt. Der Ausweis muss zur Hand sein, die Adresse im Konto muss zur Adresse im Dokument passen, und wer im Ausland gemeldet ist, fällt raus — auch mit Schweizer Telefonnummer und Schweizer Bankkonto.
Diese Prüfung ist keine Formalie, die man umgeht, sondern der Punkt, an dem der Gesetzgeber die Tür schliesst. Ein registrierter Spielende ist eine bekannte Person mit einer bekannten Adresse, und nur deshalb lassen sich Limiten, Sperren und Register überhaupt durchsetzen. Der Nebeneffekt für den Neukunden: kein Konto auf Zuruf, kein Wetteinsatz in den ersten Minuten, keine Chance, die Sache schnell zu bereuen.
Bevor gewettet wird, sind noch zwei Dinge gesetzt. Erstens die Limiten — dazu gleich im Einzelnen. Zweitens die Frage, wo man überhaupt wohnhaft ist, denn das Vertragsgebiet entscheidet, bei welchem der beiden Veranstalter ein Konto offen ist. Deutschschweizer Kantone liegen bei Swisslos, die Westschweizer bei der Loterie Romande, und dazwischen gibt es keinen Wechsel.
Vertragsgebiet: der Wohnort entscheidet, welcher Veranstalter übrig bleibt
Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.
Das ist keine Aufteilung, über die man verhandelt. Wer in Genf wohnt, hat kein Swisslos-Konto, wer in Zürich wohnt, kein Jouez-Sport-Konto. Ein Neukunde hat damit nicht die Wahl zwischen zwei Anbietern, sondern in den meisten Fällen gar keine Wahl: der Wohnsitz gibt den Anbieter vor. Die Einschränkung hat ihren Grund im Geldspielgesetz, das Wetten als Grossspiel behandelt und den kantonalen Veranstaltern ein eng umrissenes Gebiet zuweist.
Wer umzieht, wechselt damit faktisch den Anbieter, und das Konto beim alten bleibt an das alte Gebiet gebunden. Das ist einer der unspektakulärsten Sätze dieser Seite und gleichzeitig einer der praktischsten.
Der personelle Unterschied zwischen den beiden Veranstaltern ist kleiner, als die Namen vermuten lassen. Die Loterie Romande zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Swisslos, die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet ihre Wetten unter dem Namen Sporttip, gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Zwei Veranstalter, zwei Vertriebsnetze, ein Regime.
Die Limiten setzt der Spielende selbst, und das ist die eigentliche Neukundenfrage
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Wer diese Seite nur nach einem Startguthaben durchsucht, hat hier den wichtigeren Posten gefunden. Die Limite ist die Zahl, die über einen Monat bestimmt, wie teuer ein Hobby werden kann — nicht die Gutschrift, die einmal kommt. Wer CHF 1’000 als 30-Tage-Verlustlimite setzt, hat sein Jahr im Voraus beziffert; wer die Oberlimite ausschöpft, hat mehr Spielraum, als in der Schweiz ein Neukundenangebot je hergibt.
Die Asymmetrie zwischen Senkung und Erhöhung ist der Teil, den man erst merkt, wenn es darauf ankommt. Nach unten geht es mit einem Klick, nach oben erst nach 72 Stunden. Wer in einer impulsiven Viertelstunde die Limite hochsetzen will, sitzt sie aus. Genau dafür ist die Regel da.
Die unter-21-Limite ist die zweite Härte. Sie liegt bei einem Zehntel der allgemeinen Oberlimite, und sie gilt unabhängig davon, ob die Person das selbst für eine gute Idee hält. Ein Neukunde mit 20 Jahren bekommt in der Schweiz ein deutlich kleineres Spielfeld als ein Neukunde mit 22 — dieselbe Plattform, dieselben Quoten, ein anderer Spielraum.
Wo eine Erhöhung in diesen Zahlen nicht steht, steht für die Loterie Romande eine andere Grenze: Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben auf ebenfalls höchstens CHF 10’000. Auch das ist eine Limite, und auch sie ist keine Auszahlungslimite, sondern eine Einzahlungsgrenze. Zwei Grössen, die im Kopf leicht zusammenfallen und im Konto nichts miteinander zu tun haben.
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Die Sperre wäre also nicht einfach die Pause bei einem Anbieter, sondern die Eintragung in einem Register, das weiter reicht als jedes einzelne Konto.
Pause, Sperre, Register: was für einen Neukunden daran hängt
Ein Neukunde denkt beim Anmelden an die erste Wette. Der Gesetzgeber denkt an den Ausstieg. Zwischen beidem liegt ein Satz in den Teilnahmebedingungen, den man beim Registrieren überliest und in dem Moment sucht, in dem man ihn braucht.
Die befristete Selbstsperre ist die mildeste Form: ein bis 180 Tage, produktbezogen, und in dieser Zeit nicht aufzuheben. Wer sie setzt, hat nicht gekündigt, sondern sich selbst die Tür zugemacht, und der Schlüssel liegt drüben bei Fristablauf. Der Vorteil gegenüber einer blossen Vorsatzfassung ist, dass sie technisch wirkt.
Die unbefristete Sperre ist die andere Liga. Sie kommt ins schweizweite Register und wirkt über den Sporttip hinaus: Casinos, Online-Casinos, auch im Fürstentum Liechtenstein. Wer dort auftaucht, findet nicht am nächsten Tag ein neues Konto bei einem anderen Schweizer Anbieter — es gibt keinen anderen, und die Sperre greift eben auch in Bereiche hinein, mit denen Sportwetten nichts zu tun haben.
Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Diese Regel ist der Grund, weshalb Sperren nicht als Symbolpolitik gelesen werden sollten: Ein über die Sperre platzierter Wetteinsatz ist verlorenes Geld, nicht bloss eine Regelverletzung.
Die Zahlen der Gespa-Testkäufe 2025 sagen etwas Unangenehmes über die Verkaufsstellen. Bei 200 Testkäufen wurde an Verkaufspunkten in 47,5 Prozent der Fälle eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Die Kontrolle am Schalter ist also nicht der Ort, an dem der Jugendschutz zuverlässig sitzt. Umso mehr hängt er an der Online-Registrierung mit Ausweisprüfung, und die ist bei den beiden konzessionierten Veranstaltern Standard.
Gratisspielguthaben braucht die Zustimmung der Aufsicht
Freiwetten für Neukunden sind in der Schweiz nicht das Ergebnis eines Wettbewerbs um Marktanteile, sondern einer Bewilligung. Aktionen mit Gratisguthaben setzen die vorgängige Zustimmung der Gespa voraus (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos.
Diese Zahlen erklären mehr über den hiesigen Markt als jede Werbeseite. Eine Handvoll Aktionen pro Veranstalter und Jahr, jede einzeln bewilligt, jede an Bedingungen gebunden. Wer aus einem ausländischen Markt kommt, in dem Willkommenspakete im Wochentakt wechseln, findet hier ein anderes Genre: kleinteilig, befristet, regelmässig ausverkauft.
Was das Geldspielgesetz an Werbung zusätzlich einschränkt, betrifft auch die Ansprache von Neukunden. Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Ein Neukundenangebot darf also nicht in dem Ton auftreten, in dem solche Angebote anderswo auftreten. Wer ein «100 %»-Paket sucht, sucht in der Schweiz an der falschen Stelle.
Die praktische Folge für die Erwartungshaltung: Ein Neukunde sollte nicht planen, mit dem Startguthaben zu wirtschaften. In der Schweiz ist das Guthaben ein Zubrot zu einer Wette, die man ohnehin platzieren wollte, und kein Kapital, mit dem man in den Markt einsteigt.
Was ein Gratisspielguthaben wert ist, wenn man es nicht auszahlen kann
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben; insgesamt wurden 7’000 Stück ausgegeben, sie waren 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.
Lesen wir das langsam, weil jede der vier Angaben eine Bedingung ist. Sieben Aktionstage, nicht ein Zeitfenster über drei Monate, in dem man irgendwann zugreift. Der Code wird im Stadion verbreitet, nicht auf der Startseite. Die Eingabe muss innert 7 Tagen erfolgen. Das Guthaben ist 30 Tage gültig, dann verfällt es. Und es ist nicht auszahlbar — es kann nur gewettet und der allfällige Gewinn ausgezahlt werden.
Die Menge von 7’000 Stück ist die Angabe, die man beim Lesen der Aktionsbedingungen überliest und danach bereut. Eine begrenzte Auflage heisst: Wer sich spät entscheidet, findet möglicherweise gar nichts mehr, und der Fehler wird nirgends gemeldet. Bei einer Bewilligungspraxis, die pro Jahr eine kleine Zahl von Aktionen zulässt, ist Knappheit kein Marketingkniff, sondern die logische Folge.
Am anderen Ende steht dieselbe Regel in den Teilnahmebedingungen des anderen Veranstalters: Bei Swisslos ist Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar. Auch dort ist der Betrag eine Verrechnungseinheit für Wetten, kein Geld. Ein Guthaben, das man nicht abheben kann, hat keinen Franken-Wert gleich seiner Zahl — es hat den Wert dessen, was man damit anstellt, und nur solange, wie es gültig ist.
Was die Promotionsgutschrift in einer gewöhnlichen Zwei-Weg-Wette hergibt
Der Durchschnittswert einer Gratisgutschrift, deren Einsatz nicht zurückbezahlt wird, ergibt sich aus dem Betrag, multipliziert mit der Quote minus eins, geteilt durch die Quote, multipliziert mit der Auszahlungsquote des Marktes. Ich nehme dafür die Promotionsgutschrift von CHF 10 als Nennbetrag und, rein zur Veranschaulichung, einen Zwei-Weg-Markt mit zwei Quoten von je 1.90. Das ist ein erfundenes Beispiel, kein irgendwo angebotener Preis.
Bei Quoten von 1.90 und 1.90 liegt der Quotenschlüssel des Marktes bei 95,24 Prozent. Die Nettorendite einer einzelnen Wette auf ein solches Paar ist demnach klein — gemessen an einem unversteuerten Nullsummengeschäft fehlen dem Spielenden je nach Ausgang zwischen knapp über 5 Prozent und deutlich mehr des Einsatzes. Wer hier mitdenkt, merkt schnell: Der Gratisbetrag muss diese Marge erst einmal hereinholen, bevor er etwas wert ist.
Rechnen wir das durch. Die 10 Franken sind kein Guthaben, das man behalten kann, sondern eine einzelne Wette, bei der nur der Gewinn ausgezahlt wird: Der Erwartungswert aus dieser Wette liegt, über viele gleichartige Wetten gemittelt, bei rund 4,50 bis 4,80 Franken netto. Der Grund für die Spanne ist die Quote selbst: Je höher die gespielte Quote, desto stärker wirkt der Faktor (Quote − 1)/Quote und desto näher kommt das Ergebnis dem Nennwert, während die Auszahlungsquote des Marktes es nach unten zieht. Die Bedingung dabei ist, dass der Einsatz nicht zurückfliesst — genau das besagt der Begriff «nicht auszahlbar» in den Bedingungen.
In Worten heisst das: Der Veranstalter schenkt Ihnen keine 10 Franken. Er schenkt Ihnen die Chance, in einer Wette, die Sie ohnehin abschliessen wollten, den Verlust zu vermeiden — und in etwa der Hälfte dieser Versuche behalten Sie sogar einen Gewinn. Der Unterschied zwischen diesem Zuschuss und einem 10-Franken-Schein in der Tasche ist der Unterschied zwischen einer Wette und Geld.
Und weil es noch einen Zwischenschritt gibt, den die Rechnung nicht kennt: Wenn aus der Promo-Wette ein Gewinn wird, löst das keine Sonderbehandlung aus. Bei der Loterie Romande werden Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen; Gratisspielguthaben selbst ist nicht auszahlbar. Was einmal als Guthaben kam, bleibt bis zum Verfall ein Guthaben.
Umgekehrt heisst das nicht, dass man das Guthaben liegen lassen soll. Dreissig Tage sind keine lange Frist. Die Uhr läuft ab dem Moment der Gutschrift, und bei einer Aktion, die an sieben Tagen läuft, fällt sie für die meisten Teilnehmenden sogar noch früher ab. Als praktische Regel: Wer das Guthaben nicht innerhalb der ersten zwei Wochen einsetzt, wird es vergessen und damit verlieren. Ein Guthaben, das verfällt, ist der wertloseste Posten des ganzen Angebots.
Fristen, Mengen und die Frage, wer zuerst zugreift
Die Aktionsbedingungen sind in der Schweiz der eigentliche Text, nicht das Kleingedruckte. Vier Bedingungen standen bei «Patinoires et Stades» auf dem Zettel, und jede hatte die Form einer Uhr oder einer Zahl. Das ist kein Zufall, sondern die Bauweise solcher Aktionen unter einem Regime, das Gratisguthaben einzeln genehmigt: Ein Veranstalter, der eine Aktion bewilligen lassen muss, gestaltet sie lieber knapp als breit.
- Der Code wird im Stadion verbreitet, nicht online; wer nicht im Stadion war, hat keinen.
- 7’000 Stück sind die gesamte Auflage, und niemand garantiert, dass am letzten Aktionstag noch Guthaben übrig ist.
- 7 Tage bleiben für die Eingabe im verifizierten Konto.
- 30 Tage bleibt das Guthaben gültig, und auszahlbar wird es nie.
Wer das in dieser Reihenfolge liest, sieht, wo die Aktion scheitert: nicht am Betrag, am Verteiler. Eine Promo, die im Stadion ankommt, erreicht ein Publikum, das schon dort ist. Sie erreicht nicht das Publikum, das nach einem Neukundenangebot sucht, und darin liegt der ehrlichste Satz über den Schweizer Markt: Angesprochen wird, wer sitzt und schaut, nicht wer googelt.
Für einen Vergleich unter Anbietern heisst das: Die Höhe des Startguthabens ist in der Schweiz die uninteressanteste Zahl. Bedingungen, Mengen und Fristen entscheiden, ob die Gutschrift je ankommt. Wer die Angebote nach ihrer Grösse sortiert, sortiert Zufall.
Die Neukundenangebote von Sporttip im Detail: Kombiboost, Quotenboost und Cash-Out
Bei Swisslos, unter dem Namen Sporttip, findet man keine Freiwette im klassischen Sinn. Man findet Werkzeuge, die einen Einsatz aufwerten, sofern man bestimmte Bedingungen einhält. Das ist ein anderer Mechanismus als eine Gutschrift, und er verlangt mehr Aufmerksamkeit, weil seine Grenzen in der Struktur der Wette liegen und nicht in einem Verfallsdatum.
Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.
Die Schwelle bei Quote 1.50 ist die Angabe, die den ganzen Mechanismus erklärt. Vier solcher Voraussagen zu finden, ist an einem Spieltag machbar. Fünfzehn zu finden, ist eine Arbeit, und es liegt in der Natur der Sache, dass man für die schöne 100-Prozent-Stufe nicht die vierzehn klarsten Spiele nimmt, sondern fünfzehn zusammenbekommen muss. Wer die Stufe um jeden Preis erreicht, baut eine Kombination, die er ohne den Anreiz nicht gebaut hätte. Genau dort wirkt der Anreiz.
Quotenboosts und Profitboosts funktionieren anders. Quotenboosts bei Sporttip gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert — und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Die wichtigste Konsequenz dieser Werkzeuge betrifft nicht die Quote, sondern die Verfügbarkeit. Beide gibt es nur online, der Kombiboost und der Quotenboost jeweils an eine bestimmte Wettart gebunden, und die Einmalnutzung pro Person bedeutet, dass die Verstärkung ein Bonus für einen einzelnen Wettschein ist, nicht ein Rabatt auf die eigene Tätigkeit. Wer regelmässig wettet, trifft den Boost einmal und dann den normalen Markt.
Cash-Out: die Tür, die man von innen schliessen kann
Cash-Out bei Sporttip gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht.
Diese Regel hat eine unmittelbare Folge für jeden, der einen Boost gespielt hat: Die Entscheidung zwischen Absicherung und Aufwertung ist eine Entweder-oder-Entscheidung. Der Cash-Out-Betrag bei Sporttip liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten.
Rechnen wir das an einem Beispiel durch, das nichts mit der Promo zu tun hat: Eine Einzelwette über CHF 10 zu einer Quote von 2.10 verspricht bei regulärem Ausgang CHF 21 zurück und einen Nettogewinn von CHF 11. Ist die Wette auf Kurs und steht der Cash-Out bei einem tieferen Betrag als CHF 21, tauscht man einen höheren möglichen Gewinn gegen einen kleineren, sicheren. Das ist keine Gebühr, die irgendwo ausgewiesen wird — es ist ein eingebauter Abschlag, und weil das Angebot freiwillig ist, gibt es keinen Anspruch darauf. Wer ihn nutzt, tauscht Unsicherheit gegen einen schlechteren Erwartungswert, ganz bewusst.
Für einen Neukunden heisst das: Cash-Out ist kein Verkaufsargument, sondern ein Werkzeug, das man genau dann einsetzt, wenn der eigene Bauch lauter ist als der eigene Plan. Und wer den Boost gespielt hat, hat diese Tür im entscheidenden Moment bereits zugeschlagen.
Freiwetten Neukunde 2026: die zehn Plattformen, die Schweizer Spielende tatsächlich antreffen
Die folgende Einordnung geht der Frage nach, was ein Neukunde in der Schweiz an welcher Stelle erhält, und sie beginnt bei den beiden Stellen, an denen Wetten überhaupt veranstaltet werden dürfen. Danach stehen die ausländischen Plattformen, die Schweizer Spielende ohne Schweizer Bewilligung antreffen — nicht, weil dort ein Angebot auf sie wartet, sondern weil die Gespa deren Domains über eine Sperrliste sperren lässt. Beschrieben und bewertet wird nach denselben Kriterien; die Regeln des Schweizer Bewilligungsregimes gelten für sie nicht.
| Plattform | Bewilligung | Veranstalter bzw. gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa) | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) |
| FortuneJack | ohne Schweizer Bewilligung | keine gemeldete Bewilligung, in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS) |
| Pribet | ohne Schweizer Bewilligung | keine gemeldete Bewilligung, in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS) |
| Rabona | ohne Schweizer Bewilligung | keine gemeldete Bewilligung, in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS) |
| WirWetten | ohne Schweizer Bewilligung | keine gemeldete Bewilligung, in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS) |
| BetOnRed | ohne Schweizer Bewilligung | keine gemeldete Bewilligung, in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS) |
| Fezbet | ohne Schweizer Bewilligung | keine gemeldete Bewilligung, in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS) |
| 22Bet | ohne Schweizer Bewilligung | keine gemeldete Bewilligung, in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS) |
| X3Bet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldet: Tobique (Kanada), in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS) |
Die Tabelle zeigt zwei Zeilen und acht. Zwischen ihnen liegt nicht ein Unterschied der Qualität, sondern des Rechtsrahmens: Die beiden oberen Zeilen sind Veranstalter, die unteren sind Plattformen ohne Bewilligung in der Schweiz. Nur acht der zehn Einträge tragen keine gemeldete Bewilligung; bei X3Bet meldet eine dritte Quelle Tobique in Kanada — eine Bewilligung, die in der Schweiz ohnehin keine Geltung hat, weil eine ausländische Bewilligung hier keine Kraft entfaltet (Art. 4 BGS). Das ist kein Detail, sondern der ganze Punkt: Für die Bewertung eines Kontos ist entscheidend, ob eine Aufsicht existiert, die einen Anspruch durchsetzen kann.
Was die Tabelle nicht zeigt und was für den Neukunden wichtiger ist: Bei den beiden Schweizer Veranstaltern gibt es ein Vertragsgebiet, eine geprüfte Identität und ein Register, in dem eine Spielsperre landet. Bei den acht ausländischen Plattformen gibt es keine dieser drei Verbindungen.
Swisslos Sporttip: ein Netz aus 21 Kantonen und dem Tessin
Bewilligung. Swisslos hält eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem BGS (SR 935.51), beaufsichtigt von der Gespa. Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, das Produkt heisst Sporttip, und das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.
Ein Konto. Wer dort mitmachen will, braucht mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Angaben stammen aus dem hochgeladenen Ausweis und werden gegen Adress-Datenbanken geprüft.
Limiten. Vor der ersten Teilnahme sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage ist zusätzlich möglich.
Geld rein. Spielguthaben auf dem Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, Mindestbetrag CHF 20, höchstens CHF 10’000 in 30 Tagen, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. PostFinance Pay wird als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos angeboten, die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt.
Einsätze. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Geld raus. Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausgezahlt; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne über CHF 1’000 bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Konto überwiesen.
Auswertung. Der Gewinnbetrag einer Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote als Produkt der Einzelquoten, und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Die gewertete Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist. Wird ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationen erhält die Voraussage Quote 1.00. Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Auswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.
Zwei Eigenheiten, die man kennen sollte. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die «Bet-Builder-Funktion» kombiniert; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Wette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten.
Urteil. Wer im Vertragsgebiet wohnt und eine Einzelwette über ein Fussballspiel platzieren will, findet hier das vollständige Schutzpaket — die Frage, die sich vor jeder Anmeldung stellt, ist keine des Angebots, sondern der Limite: Der unter-21-Wert von CHF 1’000 setzt einem jungen Konto eine Schranke, die die Werbung verschweigt und die Teilnahmebedingungen erst im Kleingedruckten zeigen. Ein erfahrener Wettender wird die 5-Rappen-Abrundung und die 26-Wochen-Frist als die zwei Posten empfinden, die den Unterschied zwischen Sporttip und einer ausländischen Plattform ausmachen: Der Schweizer Weg ist korrekt, dokumentiert und langsam.
Loterie Romande Jouez Sport: sechs Kantone, eine Gutschrift von CHF 10
Bewilligung. Auch die Loterie Romande hält eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem BGS (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa. Veranstalterin ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande, das Produkt heisst Jouez Sport, und das Gebiet umfasst die sechs Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Das Neukundenangebot. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben; insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.
Limiten und Guthaben. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben auf höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen; Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Urteil. Die Aktion ist ein Beweis dafür, wie Schweizer Promotions tatsächlich aussehen: nicht als Willkommenspaket auf der Startseite, sondern als 7’000 Gutschriften über einen Stadioncode an sieben Tagen, verteilt an ein Publikum, das schon im Stadion sitzt. Das ist die eine Hälfte. Die andere Hälfte ist die Verfallsmechanik: dreissig Tage Gültigkeit bei einer Verteilung über sieben Tage, und ein Guthaben, das nie zu Geld wird. Wer die Westschweizer Aktion bewertet, sollte deshalb nicht die CHF 10 als Ertrag lesen, sondern als Rabatt auf eine Wette, die bis Monatsende platziert sein muss.
FortuneJack: ohne Schweizer Bewilligung
FortuneJack führt keine Schweizer Bewilligung. Damit ist klar, was in der Schweiz nicht existiert: keine Kraft einer allfälligen ausländischen Bewilligung (Art. 4 BGS), keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Die Domains können von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt und von Schweizer Telekommunikationsanbietern per DNS blockiert werden; blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt.
Für einen Neukunden heisst das konkret: Es gibt in der Schweiz keine Stelle, an die man sich wenden könnte, wenn eine Auszahlung hängt. Das ist kein abstrakter Hinweis auf ein Risiko, sondern die Beschreibung eines leeren Schreibtischs. Wer bei einem Schweizer Veranstalter ein Problem hat, findet Teilnahmebedingungen, eine Adresse und eine Aufsicht. Bei einer Plattform ohne Bewilligung findet man eine Support-Seite.
Die Steuerseite ist ebenfalls anders, und zwar nicht zu Gunsten des Spielenden. Bei Schweizer Grossspielen sind Gewinne aus Sportwetten bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerbar; bei ausländischen Plattformen gibt es keine Verrechnungssteuer, dafür behandelt die kantonale Steuerpraxis des Thurgaus Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Das ist ein Detail, das erst im Frühling auffällt, wenn die Steuererklärung fällig ist, und dann nicht mehr zu ändern ist.
Urteil. Die Bewilligungslücke ist bei FortuneJack kein Punkt in einer Liste von Nachteilen, sondern der Punkt, von dem aus alles andere zu lesen ist: Wer hier einzahlt, verliert den Schweizer Rechtsweg und tauscht ihn gegen nichts ein, was nur hier erhältlich wäre. Für Spielende, die den Schweizer Rahmen bewusst verlassen wollen, ist die Entscheidung damit eine über die Wahl des Rechtsraums und nicht über ein besseres Angebot.
Pribet: ohne Schweizer Bewilligung
Pribet führt keine Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS), es besteht keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister und kein Schweizer Rechtsweg. Die Domains können auf die Sperrliste der Gespa kommen und per DNS blockiert werden; blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt.
Die DNS-Blockade verdient einen zweiten Blick, weil sie sich nicht wie eine Sperre anfühlt. Sie trifft die Domain, nicht die Plattform: Wird eine Adresse blockiert, steht innerhalb von Stunden eine Ersatzadresse bereit. Wer ein Konto bei einer solchen Plattform führt, verliert also nicht den Zugang, sondern die Verlässlichkeit der Adresse — und wer eine Ersatzadresse über einen Link erreicht, den er nicht selbst gewählt hat, hat einen Schritt gemacht, den er nicht kontrolliert.
Für die Neukundenfrage heisst das, dass sich die Konditionen einer Plattform ohne Schweizer Bewilligung nicht an Schweizer Massstäben messen lassen: Es gibt keine Limiten, die eine Schweizer Aufsicht verlangt, keine geprüfte Registerlage, keine Pflicht zu Teilnahmebedingungen nach BGS. Was die Plattform anbietet, kommt aus ihren eigenen Bedingungen.
Urteil. Bei Pribet tragen die AGB die gesamte Last der Beziehung — es gibt keine Schweizer Aufsicht, die sie ergänzt, und keine Adresse, die man anrufen könnte. Das ist eine Struktur, die nur trägt, solange es keine Meinungsverschiedenheit gibt.
Rabona: ohne Schweizer Bewilligung
Rabona führt keine Schweizer Bewilligung. In der Schweiz gilt keine ausländische Bewilligung (Art. 4 BGS), es gibt keine Anbindung an das Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg. Die Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden, mit Ersatzadressen innerhalb von Stunden.
Die praktische Frage, die sich bei einer Plattform ohne Bewilligung zuerst stellt, ist die nach dem Geldfluss: Wer überweist, wohin, und in welcher Währung. In der Schweiz dürfen konzessionierte Veranstalter Auszahlungen nur auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers leisten (Art. 50 Abs. 2 VGS) — anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im hiesigen bewilligten Sportwettmarkt nicht, und Kredite an Spielende sind verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Wer bei einer Plattform ohne Schweizer Bewilligung spielt, verlässt genau diesen Rahmen.
Wichtig ist dabei die Gegenrichtung, die oft behauptet wird und nicht stimmt: Die Schweiz kennt kein Instrument, mit dem Banken oder Kartennetzwerke Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten blockieren. Die Sperre trifft die Domain, nicht die Zahlung. Wer also glaubt, die eigene Bank filtere den Zahlungsverkehr zu solchen Anbietern, verlässt sich auf etwas, das es nicht gibt.
Urteil. Rabona bietet Spielenden ausserhalb des Schweizer Regimes eine Alternative an, die sich vor allem durch das Fehlen des Regimes definiert. Der Unterschied zu einem bewilligten Veranstalter liegt nicht in der Quote, sondern darin, wer im Streitfall zuständig ist — und das ist bei Rabona niemand in der Schweiz.
WirWetten: ohne Schweizer Bewilligung
WirWetten führt keine Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS), es besteht keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domains können per Sperrliste und DNS blockiert werden.
Der Name legt eine Nähe zum Schweizer Markt nahe, die rechtlich nicht besteht. Dieser Unterschied ist für einen Neukunden der einzige, der zählt: Ein deutschsprachiges Angebot mit Schweizer Anmutung bleibt eine Plattform ohne Schweizer Bewilligung, und keine Formulierung auf der Seite ändert daran etwas. Die Bewilligung ist keine Frage des Tons, sondern des Registers.
Dazu kommt die Werbeseite, die im Schweizer Recht geregelt ist: Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht bewilligt ist, ist verboten und kann mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet werden (Art. 74 Abs. 3 und Art. 131 BGS). Beschreiben und bewerten darf man solche Plattformen also, bewerben nicht.
Urteil. Bei WirWetten ersetzt die Sprache das Regime — und Sprache ist keine Aufsicht. Wer hier ein Konto eröffnet, eröffnet es in einem Rechtsraum, in dem die Schweizer Regeln über Limiten, Sperren und Auszahlungen nicht angekommen sind.
BetOnRed: ohne Schweizer Bewilligung
BetOnRed führt keine Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Bewilligung ist in der Schweiz nicht anerkannt (Art. 4 BGS), es gibt keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg; die Domains können auf die Sperrliste kommen und per DNS blockiert werden.
Die Frage, die sich bei einer Plattform mit einem Spielautomaten-Profil zuerst stellt, ist nicht die nach der Wette, sondern die nach dem Produkt. Sportwetten sind im Schweizer Recht ein Grossspiel mit einem eng umrissenen zulässigen Angebot: eine geschlossene Liste erlaubter Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, die die Gespa führt, mit Qualifikationsrunden nur, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerben nur, wenn sie gelistet sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet — und nie Wetten auf Trainingsläufe. Die Liste enthält keine Corner- und Kartenmärkte und keinen Esport-Bereich; verboten sind Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen, und Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Für einen Neukunden bedeutet das: Der zulässige Markt in der Schweiz ist kleiner als der, den er auf einer ausländischen Plattform sieht. Das ist eine Einschränkung und zugleich der Grund, weshalb die beiden Systeme nicht vergleichbar sind.
Urteil. BetOnRed steht für ein Angebot, dessen Vielfalt sich gerade daraus ergibt, dass keine Schweizer Liste dahintersteht. Wer mehr Märkte will, findet sie hier — und zahlt dafür mit jedem Mechanismus, den der Schweizer Rahmen vorschreibt.
Fezbet: ohne Schweizer Bewilligung
Fezbet führt keine Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Konzession ist in der Schweiz nicht anerkannt (Art. 4 BGS), es besteht keine Verbindung zum Schweizer Register der gesperrten Personen, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domains können per DNS blockiert werden, mit Ersatzadressen innerhalb von Stunden.
Was ein Neukunde bei einer solchen Plattform nicht bekommt, sind die Limiten, die im Schweizer Recht von Anfang an gesetzt werden: Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, die vor der ersten Wette stehen, und eine Spielsperre, die bei einer unbefristeten Variante in ein schweizweites Register eingetragen wird und auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und im Fürstentum Liechtenstein gilt. Wer eine solche Sperre hinter sich hat und meint, eine Plattform ohne Schweizer Bewilligung umgehe sie, liegt richtig — und hat mit diesem Umweg genau das Problem, mit dem er aufgehört hatte, wieder eingekauft.
Die Selbstsperre bei Swisslos lässt sich produktbezogen für 1 bis 180 Tage setzen, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine verbindliche Pause ist damit technisch und nicht eine Frage des Vorsatzes. Auf Plattformen ohne Anbindung an ein Register gibt es dieses Instrument nicht in vergleichbarer Form.
Urteil. Fezbet ist für Spielende ohne Sperrregister-Bezug technisch erreichbar und für Spielende mit einer Sperre ein Rückschritt, der sich als Fortschritt verkauft. Der Unterschied zwischen beiden Fällen ist nicht das Angebot, sondern die Geschichte des Kontos.
22Bet: ohne Schweizer Bewilligung
22Bet führt keine Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS), es gibt keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg; die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden.
Für einen Neukunden ist die Frage nach dem Rechtsweg selten eine, die man sich beim Anmelden stellt. Sie stellt sich bei der ersten Auszahlung. Bei den beiden bewilligten Veranstaltern ist geregelt, wohin Geld geht (auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers, Art. 50 Abs. 2 VGS) und in welcher Zeit; bei Swisslos innerhalb von 5 bis 10 Arbeitstagen, wobei ab der dritten Auszahlung innerhalb von 365 Tagen eine Kommission von 3 Prozent anfallen kann. Bei einer Plattform ohne Bewilligung gibt es diese Fristen nicht, weil niemand sie vorschreibt.
Die Steuerfrage schliesst hier an. Gewinne aus ausländischen Grossspielen sind nicht der Verrechnungssteuer unterworfen, dafür behandelt die kantonale Steuerpraxis des Thurgaus solche Gewinne als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von ihrer Höhe. Wer seine Wette ohnehin selbst deklariert, hat damit kein Problem; wer nicht daran denkt, hat eines. Für allgemeine Fragen dazu sind die kantonale Steuerverwaltung oder ein Steuerberater die richtigen Stellen.
Urteil. Bei 22Bet hängt der ganze Wert des Kontos an einer einzigen, ungeschriebenen Grösse: wie lange eine Auszahlung dauert und an wen sie geht. Alles andere — die Quoten, die Oberfläche, die Markttiefe — steht in keinem Verhältnis zu diesem Risiko, weil es nichts nützt, das schönste Angebot zu haben und das Geld nicht zu sehen.
X3Bet: ohne Schweizer Bewilligung, gemeldete Bewilligung Tobique (Kanada)
X3Bet führt keine Schweizer Bewilligung. Eine dritte Quelle meldet eine Bewilligung aus Tobique in Kanada; diese entfaltet in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Es besteht keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domains können auf die Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.
Der kanadische Vermerk zeigt gut, was eine gemeldete Bewilligung in einer Bewertung leisten kann und was nicht. Sie belegt, dass irgendwo eine Behörde tätig ist. Sie belegt nicht, dass dieser Behörde in der Schweiz etwas nachzufragen wäre, dass sie eine Auszahlung in die Schweiz erzwingen könnte oder dass sie überhaupt Notiz von einem Konto in Zürich nimmt. Für die Beurteilung bleibt es bei der Ausgangslage: eine Plattform ohne Schweizer Bewilligung.
Was eine Schweizer Bewilligung stattdessen mit sich bringt, ist nicht nur ein Aufsichtstitel. An sie sind die Pflicht zur Identitätsprüfung, das Verbot von Krediten an Spielende, die Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen und die Teilnahme am Register der gesperrten Personen gebunden. Diese Pflichten sind der einzige Grund, weshalb bei den beiden konzessionierten Veranstaltern ein Neukundenkonto überhaupt so aussieht, wie es aussieht.
Urteil. X3Bet ist ein Beispiel dafür, dass eine Bewilligungsangabe ausserhalb der Schweiz vor allem eine Angabe ist. Für das eigene Konto ist die kanadische Herkunft weder Vor- noch Nachteil — entscheidend ist das Fehlen der Verbindungen, die im Schweizer Markt erst einen Anspruch begründen.
Die Rechtslage in der Schweiz: was das Geldspielgesetz erlaubt und wo es aufhört
Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e) und werden von der Gespa beaufsichtigt — nicht von der ESBK, die nur Casinos überwacht. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21 bis 25 BGS) und gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Ein Online-Konto verlangt Wohnsitz in der Schweiz (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis im Gebiet des jeweiligen Unternehmens. Eine Liste weiterer bewilligter Buchmacher gibt es nicht, weil es keine gibt; die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Der Reinertrag geht an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS).

Dieser Rahmen erklärt, weshalb die Suche nach einem Neukundenangebot in der Schweiz so schnell endet. Es gibt keinen Markt, auf dem um Neukunden geworben wird, sondern zwei Veranstalter mit zugewiesenen Gebieten. Wo kein Wettbewerb stattfindet, entsteht kein Willkommenspaket. Das ist der ganze Grund für die CHF 10.
Was in der Schweiz überhaupt gewettet werden darf
Erlaubt sind nur Sportereignisse. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zulässig. Das zulässige Angebot ist eine geschlossene Liste: die Liste der von der Gespa zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden nur, wenn sie gelistet sind; Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind; Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet; niemals Wetten auf Trainingsläufe. Die Liste enthält keine Corner- oder Kartenmärkte und keinen Esport-Bereich. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter über eine entsprechende Entscheidung verfügt; das BGS kennt keine statuarische Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out ist nicht geregelt und nur als Funktion des jeweiligen Veranstalters zu beschreiben. Zu virtuellen Sportarten ist nichts festgestellt — über ihre Zulässigkeit ist daher nichts zu schreiben. Esport erscheint in der Gespa-Liste nicht.
Was ein Neukunde daraus mitnimmt: Der Schweizer Markt ist nicht klein, weil die Anbieter klein sind, sondern weil die Liste der erlaubten Märkte kurz ist. Wer Nebensächliches wetten will — Eckbälle, Karten, Trainingsläufe —, findet es bei den beiden Veranstaltern nicht, und zwar nicht mangels Nachfrage, sondern mangels Zulassung.
Schutzregeln, die einen Neukunden ab der ersten Wette betreffen
Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Minderjährige sind online nicht zugelassen (Art. 72 BGS). Ein Konto pro Spielende mit geprüfter Identität (Art. 47 bis 52 VGS). Die Limiten setzt der Spielende selbst, nicht der Staat: Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS); eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach Gesetzestext nach 24 Stunden — Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Ein gesetzlich festgelegter Einzahlungsdeckel existiert in der Schweiz nicht.
Die Spielsperre (Art. 80 bis 82 BGS) erfasst überschuldete oder suchtgefährdete Personen und die Selbstsperre und wird in einem gemeinsamen Register der gesperrten Personen geführt. Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), wobei eine Fachstelle beteiligt ist (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Dass eine Senkung sofort und eine Erhöhung erst später gilt, ist die eleganteste Regel des ganzen Rahmens. Sie kostet den Spielenden nichts ausser Geduld in genau dem Moment, in dem Geduld am nötigsten ist. Wer eine Erhöhung braucht, um eine Chance zu ergreifen, wird merken, dass die Regel nicht für ihn gedacht ist.
Zahlungen: nur auf das eigene Konto
Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers ausgezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS) — anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwettmarkt nicht; Kredite an Spielende sind verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Welche Zahlungsmarken ein Veranstalter akzeptiert, ist seine eigene Sache und nur aus seinen Bedingungen zu entnehmen. Die Schweiz kennt kein Instrument, mit dem Banken oder Kartennetzwerke Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten blockieren; die Sperre trifft die Domain, nicht die Zahlung.
Steuern: meist nichts, in bestimmten Fällen alles
Gewinne aus schweizerisch bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert — der eidgenössische Schwellenwert liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400); der kantonale Schwellenwert weicht davon ab, daher «je nach Kanton», und nicht ein einzelner kantonaler Wert. Über der Schwelle behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die mit der Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung zurückgefordert wird. Ein typischer Wettender gewinnt weit unterhalb dieser Schwelle: keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer; die kantonale Steuerpraxis des Thurgaus behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen jedoch als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von ihrer Höhe. Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht. Für den eigenen Fall ist die kantonale Steuerverwaltung oder ein Steuerberater zu fragen.
Dass ein Gewinn von CHF 10 aus einer Promotionsgutschrift steuerlich irrelevant ist, versteht sich; dass ein grosser Gewinn bei einem ausländischen Anbieter es nicht ist, versteht sich weniger. Die Steuerfrage ist der Posten, der in der Werbung nie vorkommt und in der Erklärung immer.
Werbung und Boni: eine Bewilligung pro Aktion
Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Beträge und Bedingungen ergeben sich ausschliesslich aus den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters. Ein zeitliches Werbeverbot für bestimmte Tageszeiten existiert nicht.
Für Neukunden ist die Zustimmungspflicht der Grund, weshalb Schweizer Aktionen so aussehen, wie sie aussehen: klein, befristet, bewilligt. Es ist keine Zurückhaltung aus Bescheidenheit, sondern ein Verfahren.
Ausländische Anbieter: was die Bewilligung nicht mitbringt
Eine ausländische Bewilligung — Curaçao, Malta, Deutschland oder ein anderes Land — ist in der Schweiz rechtlich nicht relevant (Art. 4 BGS). Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat und kann mit bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, bei gewerbsmässigem Betrieb mit bis zu 5 Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft, doch Einsätze und Gewinne können in Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es besteht kein Schutz und keine Fairplay-Kontrolle.
Zur Blockade: Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren (Art. 86 bis 93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt — die Gespa nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste.
Ehrlich formuliert: Ausland bedeutet keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg — und ausländische Gewinne sind nach kantonalem Recht steuerbar. Inland bedeutet vollen Schweizer Schutz, aber nur zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste von Sportarten und Märkten, eine Wohnsitzvoraussetzung und eine Identitätsprüfung. Keine der beiden Seiten ist die sichere Wahl von selbst.
Häufige Fragen zu Freiwetten für Neukunden
Gibt es für Neukunden in der Schweiz überhaupt Freiwetten, und wer bietet sie an?
Ja, aber in der Form bewilligter Promotionsaktionen. Gratisspielguthaben braucht die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); 2025 gab es 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Die Loterie Romande verteilte zuletzt CHF 10 Spielguthaben pro teilnehmendem Konto.
Welche Aktion der Loterie Romande lief zuletzt, und unter welchen Bedingungen wurde Spielguthaben gutgeschrieben?
«JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Der in National-League-Stadien verbreitete Code musste innert 7 Tagen im verifizierten Konto eingegeben werden; es gab CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.
Ab welchem Alter und mit welchem Wohnsitz ist ein Neukundenkonto möglich?
Mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet. Bei Swisslos sind das die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein, bei der Loterie Romande Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Es darf keine Spielsperre bestehen.
Ist eine Freiwette für Neukunden an eine Einzahlung gebunden?
Nicht zwingend. Die Aktion der Loterie Romande verlangte eine Code-Eingabe im verifizierten Konto, keine Einzahlung. Die Promotionsgutschrift ist aber nicht auszahlbar; sie lässt sich nur für Wetten einsetzen, und ein allfälliger Gewinn daraus wird regulär ausgezahlt.
Was bedeutet es, dass Boni für Neukunden nur mit vorgängiger Zustimmung der Gespa möglich sind?
Dass jede Aktion einzeln bewilligt werden muss. Gratisspielguthaben fällt unter Art. 75 Abs. 2 BGS; die Aufsicht prüft und erteilt die Zustimmung je Aktion. Daraus folgt die kleine Zahl und kurze Laufzeit der Schweizer Angebote — es gibt keinen Markt, der sie im Wochentakt erneuert.
Worin unterscheiden sich Neukundenaktionen ausländischer Seiten in Bezug auf Schutz und Rechtsweg?
Sie unterliegen weder dem BGS noch der Gespa. Da sie in der Schweiz nicht bewilligt sind, greifen weder das Sperrregister noch der Schweizer Rechtsweg, und die Domains können per Sperrliste blockiert werden.
Bonus – handywettench
Inhalt erstellt vom Team «handywettench»
