Sportwetten Schweiz online – zwei Veranstalter, zwei Wege, ein sehr enges Spielfeld
Ladevorgang...
Stand: Oktober 29, 2026 · Bewilligungen und Rechtsgrundlagen geprüft gegen die Angaben des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS, SR 935.51), der Interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa und der Veranstalter Swisslos und Loterie Romande.
Wer in der Schweiz online auf ein Fussballspiel setzen will, stösst nach zwei Klicks auf eine Wand, die keine Marketingabteilung durchbricht. Es gibt kein Dutzend lizenzierter Wettanbieter zur Auswahl, keine acht Vergleichssieger, keine Reihe von Willkommenspaketen, die sich gegenseitig überbieten. Es gibt zwei. Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport, beide gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen, beide unter Aufsicht der Gespa, beide mit einem abgesteckten Gebiet, in dem man wohnen muss, um überhaupt ein Konto zu eröffnen. Die Auswahl, um die es auf dieser Seite geht, ist deshalb keine Wahl zwischen zehn fast identischen Angeboten. Sie ist eine Wahl zwischen zwei Wegen, die je nach Wohnkanton, nach Wettverhalten und nach der Frage, ob man Live-Wetten oder Langzeitwetten spielt, sehr unterschiedlich ausfallen kann.
Alles andere, was in der Schweiz über einen Bildschirm läuft und Quoten anbietet, verfügt über keine Veranstalterbewilligung nach Schweizer Recht. Solche Marken sind im Abschnitt «Die zehn Marken im Einzelnen» aufgeführt, weil man ihnen im Netz begegnet und weil ein Leser wissen soll, woran er sie erkennt. Mit Schweizer Spielerschutz haben sie nichts zu tun. Auch das ist Teil der Wahl: eine geschlossene Offerte mit Schutzmechanismen, oder eine offene Offerte ohne jeden Rückgriff in der Schweiz.
Was Bonus und Gratisguthaben bei Schweizer Veranstaltern wirklich bedeuten
Ein Bonus ist in der Schweiz kein Marketinginstrument, sondern ein bewilligungspflichtiger Vorgang. Art. 75 Abs. 2 BGS stellt Gratisspiele und Gratisguthaben unter den Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Gespa. 2025 hat die Aufsicht 24 solcher Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Wer aus dem Ausland eine Aktionsschlacht kennt, in der sich Anbieter wöchentlich mit dreistelligen Beträgen unterbieten, erkennt am Zähler: 32 Bewilligungen für das ganze Land und ein ganzes Jahr. Das ist keine Zurückhaltung aus Bescheidenheit. Es ist eine Obergrenze, die jemand anderes gesetzt hat.

Daraus folgt der erste praktische Punkt, und er ist der wichtigste in diesem Abschnitt. Was als «Gratiswette» oder «Startguthaben» beworben wird, kommt bei den zugelassenen Veranstaltern klein daher, und das Aktionsguthaben lässt sich in der Regel nicht auszahlen. Ein Guthaben, das man einsetzen muss, um überhaupt etwas daraus zu machen, ist kein Geschenk, sondern eine Wette mit einem Rabatt auf den Einsatz. Wer das versteht, liest Bonusbedingungen anders: nicht als Aussicht auf Zusatzgeld, sondern als Frage, unter welchen Bedingungen das Guthaben überhaupt in Geld übergeht.
Wie viel ein solches Guthaben wert ist, hängt an einer Rechnung, die jeder Wettende selbst anstellen kann. Der Quotenschlüssel einer Quote gibt an, welchen Anteil aller Einsätze ein Markt im Durchschnitt zurückzahlt; die Marge ist der Rest. Bei einem illustrativen Zwei-Wege-Markt mit Quoten von 1.90 auf beiden Seiten — ausdrücklich ein Rechenbeispiel, kein bei einem Anbieter abgelesener Preis — ergibt sich ein Quotenschlüssel von rund 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90), also etwa 95 %. Die Marge liegt damit bei ungefähr 5 %. Sie liegt aber nicht immer dort: sie hängt vom Markt und vom Anbieter ab und bewegt sich je nach Wettart und Ereignis in einem Band, das deutlich breiter ist als dieser eine Wert. 5 % ist die Unterkante einer Spanne, nicht die Regel.
Diese Marge bezahlt niemand freiwillig, aber jeder bezahlt sie. Sie steckt in der Quote, bevor der Wettende seinen Einsatz einträgt, und ein Aktionsguthaben, das mehrfach durchgesetzt werden muss, läuft durch diese Marge hindurch. Ein «Gratisguthaben» ist damit ein Guthaben, von dem der Veranstalter beim Durchspielen strukturell einen Teil behält. Wie gross dieser Teil ist, entscheidet der Markt, nicht das Marketing.
Kombiboost, Quotenboost und der Preis der Zusatzprozente
Sporttip führt zwei Instrumente, die auf den ersten Blick wie echte Zusatzgewinne aussehen und beim Hinsehen Bedingungen tragen. Der Kombiboost gilt nur online, für Prematch- und Live-Wetten sowie Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit jeweils einer Quote von mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind begrenzt.
Die Staffel liest sich grosszügig, bis man die Zahl der Voraussagen und die Mindestquote nebeneinanderlegt. Fünfzehn Voraussagen mit je mindestens 1.50 in einer Kombiwette bedeuten fünfzehn Entscheidungen, die alle stimmen müssen, damit der Nettogewinn überhaupt entsteht, auf den die Verdopplung greift. Der Boost erhöht nicht die Trefferwahrscheinlichkeit. Er erhöht den Betrag, der im — ohnehin unwahrscheinlichen — Erfolgsfall ausgezahlt wird. Quotenboosts gelten ausschliesslich online für Prematch-Einzelwetten auf eine einzige Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung begrenzt, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Der letzte Halbsatz ist der, den man lesen sollte, bevor man ihn erlebt. Wer eine geboostete Wette vorzeitig auflöst, verliert die Erhöhung vollständig, unabhängig davon, wie weit das Ereignis schon gelaufen ist. Der Boost verschwindet nicht anteilig. Er verschwindet.
Wo Boni enden und die Pflicht anfängt
Boni sind der einzige Bereich, in dem die Werbung bei Schweizer Veranstaltern überhaupt etwas zu versprechen hat, und gerade dort greifen die strengsten Vorgaben. Art. 74 BGS verbietet Werbung für Geldspiele, die aufdringlich oder irreführend ist oder sich an Minderjährige oder gesperrte Personen richtet. Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht erlaubt ist, ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS untersagt und nach Art. 131 BGS mit einer Busse bis CHF 500’000 bedroht. Eine Zeitfensterbeschränkung für Werbung existiert dagegen nicht.
Für den Leser heisst das etwas Nützliches: Die Zurückhaltung im Schweizer Angebot ist kein Zufallsprodukt des zurückhaltenden Marketings, sondern eine Kombination aus einer Zählerobergrenze bei Gratisguthaben und einem Werbeverbot für alles, was ohnehin nicht erlaubt ist. Die Beträge und Bedingungen jeder Aktion stammen ausschliesslich aus den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters, und dort steht auch, ob ein Aktionsguthaben auszahlbar ist. Meistens ist es das nicht.
Einzahlung, Aufladung und wie lange Geld bis zur Auszahlung braucht
Beim Geld trifft man in der Schweiz auf eine einfache Regel mit harten Konsequenzen: Auszahlungen gehen nur auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen gibt es nicht. Krypto-Auszahlungen gibt es nicht. Ein Kredit an Spielende ist nach Art. 75 Abs. 1 BGS untersagt. Wer beim Online-Wetten im Ausland daran gewöhnt ist, Auszahlungen über ein Wallet oder eine Kette zu ziehen, wird bei den zugelassenen Veranstaltern keine Entsprechung finden, und das ist keine technische Rückständigkeit, sondern die Bedingung dafür, dass überhaupt ein Schweizer Rechtsrahmen greift.
Swisslos führt das Spielguthaben auf einem Wallet, das per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft wird. Der Mindestbetrag für einen solchen Kauf liegt bei CHF 20, und das ist eine niedrige Schwelle für jeden, der erst einmal hineinschauen will. Nach oben ist das Aufladen begrenzt: in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Zahlungsart für das Aufladen nennt Swisslos PostFinance Pay, bei dem die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird. Welche weiteren Zahlungsarten ein Anbieter akzeptiert, steht in dessen eigenen Bedingungen, und dort muss man nachsehen, statt es zu vermuten.
Zweimal gratis, dann 3 Prozent, dann fünf bis zehn Arbeitstage
Die Auszahlung ist der Punkt, an dem ein kleines Detail plötzlich Geld bedeutet. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal kostenlos auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung im selben Zeitraum kann eine Kommission von 3 % belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Wer zweimal im Jahr eine grössere Summe zieht, zahlt also nichts. Wer sein Guthaben lieber in kleinen Schritten abräumt, zahlt ab der dritten Überweisung, und zwar prozentual auf die abgeräumte Summe — der Prozentsatz trifft die vielen kleinen Auszahlungen härter als die wenigen grossen. Auch die Wartezeit von 5 bis 10 Arbeitstagen ist kein technisches Detail, sondern eine Bedingung, die man kennen sollte, bevor man auf das Geld für etwas anderes wartet.
Kleinere Gewinne laufen anders. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut. Gewinne über CHF 1’000 gehen bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Das ist die Aufteilung, die für die Praxis zählt: Der Gewinn der Standardwette bleibt im Konto und wird durch die Auszahlungsregel erfasst, wenn man ihn abzieht; der grössere Gewinn geht direkt auf das Konto.
Was von Gewinnen überhaupt ankommt
Ein Aspekt, der bei Gewinnbeträgen regelmässig übersehen wird: ob die Wette überhaupt angemeldet und geltend gemacht wird. Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks von Swisslos. Wird eine Auszahlung verweigert, ist eine Einsprache innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Zwei Fristen, die schnell laufen und keine zweite Chance lassen — die Auszahlung ist also nicht nur eine Frage der Geschwindigkeit des Veranstalters, sondern auch der eigenen.
Die zugelassenen Schweizer Veranstalter im Vergleich
Die Gegenüberstellung unten hält die beiden Bewilligungen nebeneinander und ergänzt sie um die ausländischen Marken, die Lesende in der Schweiz antreffen. Die Spalte zum Bewilligungsstatus ist die einzige, die über die ganze Tabelle hinweg wirklich Information trägt: Bei zehn Zeilen stehen zwei Bewilligungen und acht Marken ohne. Genau darin liegt der Vergleich.
| Betreiber | Bewilligungsstatus in der Schweiz | Veranstalterin / gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos (Sporttip) | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; Aufsicht Gespa |
| Loterie Romande (Jouez Sport) | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS | Société de la Loterie de la Suisse Romande; Aufsicht Gespa |
| BetOnRed | ohne Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Bewilligung |
| Roobet | ohne Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Bewilligung |
| Rainbet | ohne Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Bewilligung |
| 1xBet | ohne Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Bewilligung |
| Donbet | ohne Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Bewilligung |
| bet365 | ohne Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Bewilligung |
| Betclic | ohne Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Bewilligung |
| 22Bet | ohne Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Bewilligung |
Die acht Zeilen ohne Bewilligung sind nicht gleich, aber sie sind in dem Punkt gleich, der zählt: Eine ausländische Bewilligung — ob aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land — entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Ein Schweizer Veranstalter darf seine Bewilligung nur in der Schweiz nutzen; umgekehrt gilt sie hier nicht. Ein Konto bei einem dieser Anbieter hängt damit an keiner Schweizer Aufsicht, an keinem Sperrregister und an keinem Schweizer Rechtsweg. Wer sich dort anmeldet, verlässt den Rahmen, in dem der Rest dieser Seite stattfindet.
Das Sperrsystem der Gespa trifft dieselben Marken auf der Ebene der Erreichbarkeit. Die Aufsicht veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS); die erste Liste datiert vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt — Domain-Hopping —, und bet365 steht auf dieser Liste. Blockiert wird die Domain, nicht die Person: Wer eine solche Seite über einen anderen Weg erreicht, wird nicht bestraft. Der Spieler ist nach Darstellung des Bundesamts für Justiz nicht strafbar, während das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung nach Art. 130 BGS strafbar ist — bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren. In einem Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden.
Der Zielkonflikt, auf den diese Tabelle zuläuft: Der bewilligte Weg bietet vollen Schweizer Schutz — geprüfte Identität, Sperrregister, Rechtsweg, steuerfreie Gewinne unterhalb des Freibetrags. Er bietet aber nur zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste erlaubter Sportarten und Wettarten, eine Wohnsitzanforderung und eine Ausweisprüfung. Der unbewilligte Weg bietet mehr Auswahl und breitere Märkte und dafür nichts von alldem. Keine der beiden Seiten ist per Voreinstellung «die sichere Wahl».
Wie online auf Sportwetten gesetzt wird, von der Anmeldung bis zum Wettschein
Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel und unterstehen dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e). Die Aufsicht führt die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat in der Fassung ab 1.1.2021. Die Eidgenössische Spielbankenkommission ist hier nicht zuständig — sie beaufsichtigt ausschliesslich Casinos. Wer Sportwetten anbieten will, braucht eine Veranstalterbewilligung und zusätzlich eine Bewilligung je Spiel (Art. 21–25 BGS), und diese Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Der Reingewinn geht an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS) — bei Swisslos waren das für 2025 CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, während aus den Sportwetten CHF 109 Mio. stammten (2024: CHF 122 Mio.).
Wer ein Online-Konto eröffnen will, braucht mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz (Art. 47 Abs. 3 VGS), in der Praxis im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Swisslos liest die Daten aus dem hochgeladenen Ausweis aus und prüft sie gegen Adress-Datenbanken; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Eine Wette abzugeben ist dann unkompliziert: online über Swisslos oder die Sporttip App für iOS und Android, und in der App zusammengestellte Wetten lassen sich zusätzlich per QR-Code an einer Verkaufsstelle spielen.
Einzelwette, Kombiwette, Systemwette: der Rechenweg hinter dem Wettschein
Der Gewinnbetrag einer Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote. Bei Kombinationen wird mit der Gesamtquote gerechnet, dem Produkt der Einzelquoten, und das Ergebnis wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Wer also zwei Voraussagen mit Quote zu einer Kombiwette verbindet, multipliziert seine Einsatzhöhe mit dem Produkt der Quoten — die Rundung auf 5 Rappen geht dabei zulasten des Wettenden, weil immer abgerundet wird.
Diese Abrundung ist kein Skandal, aber sie erklärt, warum kleine Einsätze und lange Kombinationen sich anders verhalten als grosse Einsätze auf eine einzige Voraussage. Ein Einsatz von CHF 1 auf einen Gewinnbetrag von CHF 1.89 endet bei CHF 1.85. Der Betrag, den die Marge bereits aus der Quote gezogen hat, ist um ein Vielfaches grösser als diese fünf Rappen — aber die fünf Rappen sind der Teil, den man selbst nachrechnen kann.
Bemerkenswert ist auch, was mit Kombinationen passiert, die eigentlich nicht erlaubt sind. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung — etwa der Sieg einer Mannschaft und das gleichzeitige Über/Unter-Tor in diesem Spiel — kombiniert Sporttip nur über die Bet-Builder-Funktion. Nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Der Rückerstattung folgt kein Schadenersatz. Der Wettschein verschwindet, der Einsatz kommt zurück, die Kombination ist weg.
Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn — oder im Rahmen eines Turniers — nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. In einer Kombination aus fünf Voraussagen sinkt die Gesamtquote damit auf das Produkt der übrigen vier. Wer eine Kombination über mehrere Spiele eines Turniers spannt, trägt dieses Risiko mit.
Cash-Out: warum der Knopf weniger gibt, als die Quote verspricht
Cash-Out gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; anbieten muss Swisslos Cash-Out nicht für alle Wetten.
Der Satz, der hier zählt, ist der erste: Der Betrag liegt unter dem, was dieselbe Wette ohne vorzeitige Auflösung einbringen würde. Das ist keine Abzocke, sondern die Gegenleistung für ein Risiko, das der Veranstalter vom Wettenden übernimmt. Wer den Knopf drückt, kauft Sicherheit und bezahlt sie mit dem Unterschied zwischen dem Cash-Out-Betrag und dem möglichen Gewinn — einer Differenz, die sich mit dem Spielverlauf ändert. Bei einer Kombination aus fünf Voraussagen, von denen vier bereits gewonnen sind, ist dieser Preis deutlich kleiner als bei einer Wette, die noch auf der Kippe steht.
Dass der Boost bei einem Cash-Out verfällt und dass Cash-Out nicht garantiert ist, sind die beiden Bedingungen, die man vor dem ersten Klick kennen sollte. Der Knopf existiert, solange der Anbieter ihn anbietet — nicht, wann immer der Wettende ihn braucht.
Live-Wetten und die Entscheidung des Anbieters
Live-Wetten sind in der Schweiz erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter über eine entsprechende Entscheidung verfügt. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht; die Grenzen setzt das Bewilligungssystem über die Liste erlaubter Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS).
Zwei Regeln der Sporttip-Livewetten haben es in sich. Die Wette gilt unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird — wer auf ein Spiel setzt, das er nicht sieht, sitzt am selben Mechanismus wie der, der vor dem Bildschirm sitzt. Und Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. In spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Der Einsatz kommt also zurück, der Gewinn nicht. Gerade wer die Übertragung mit Verzögerung sieht, trägt dieses Risiko selbst, und es lässt sich nicht auf eine technische Panne schieben.
Zur regulären Spielzeit gehört die reguläre Spieldauer — beim Fussball etwa 90 Minuten — plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Eine Wette auf den Sieger eines Cupspiels ist damit in aller Regel eine Wette auf 90 Minuten plus Nachspielzeit, nichts darüber hinaus.
Wer in der Schweiz eine Bewilligung braucht und wer sie erteilt
Die Rechtslage ist kurz, wenn man sie ohne Umweg erzählt: Nur die beiden durch die Kantone bezeichneten Veranstalter besitzen eine Bewilligung für Sportwetten. Wer eine weitere Liste lizenzierter Buchmacher sucht, sucht eine Liste, die es nicht gibt. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste blockierter ausländischer Domains. Ein ausländischer Anbieter ist damit nicht «auch erlaubt, aber woanders reguliert» — er ist in der Schweiz ohne Bewilligung tätig, und das Veranstalten ist strafbar.
Was überhaupt Gegenstand einer Wette sein darf, regelt eine geschlossene Liste: die von der Gespa geführte Zusammenstellung der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden nur, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind, Rangierungswetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet, niemals Wetten auf Trainingsläufe. Die Liste enthält keine Corner- und Kartenmärkte und keinen Esport-Bereich — Esport taucht in der Gespa-Liste schlicht nicht auf. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt; erlaubt sind Sportwetten.
Auch Partizipationsverbote gehören hierher: Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, Minderjährige sind ausgeschlossen, und wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht setzen.
Weshalb im Ausland ein anderer Rechtsrahmen gilt
Ein Konto bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung bedeutet konkret: keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, wenn eine Auszahlung ausbleibt, und keine Fair-Play-Kontrolle nach Schweizer Massstab. Dazu kommt ein weiterer Punkt, der erst bei der Steuererklärung sichtbar wird. Ein Schweizer Veranstalter listet seine Produkte in der Schweiz; ein ausländischer Anbieter unterliegt bei Gewinnen nicht der Verrechnungssteuer, doch die kantonale Steuerpraxis kann solche Gewinne als steuerbares Einkommen behandeln — die Praxis des Kantons Thurgau tut das für Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe. Die steuerliche Behandlung eines Gewinns hängt also davon ab, wo die Wette veranstaltet wurde. Für eine verbindliche Auskunft bleibt nur der Gang zur kantonalen Steuerverwaltung oder zu einer Steuerberatung.
Spielerschutz: Limiten, Sperre und die nüchterne Grenze
Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Rechtlich verlangt Art. 87 VGS vom Veranstalter, einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste zu verlangen; die Senkung wirkt sofort, die Erhöhung nach Gesetz nach 24 Stunden, während Swisslos und Loterie Romande in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden ansetzen. Ein festgeschriebener staatlicher Einzahlungsdeckel existiert in der Schweiz nicht.

Der Mechanismus ist damit klar: Die Zahl setzt der Wettende selbst, aber der Veranstalter verlangt, dass eine gesetzt wird, bevor überhaupt gesetzt werden darf. Wer den oberen Rahmen wählt, hat sich für ein Verlustniveau von fast CHF 10’000 innert 30 Tagen entschieden. Wer unter 21 ist, entscheidet über CHF 1’000. Die Limite ist kein Erziehungsinstrument, sie ist eine Zahl, die man selbst in das Feld schreibt, und die 72 Stunden Bedenkzeit gelten nur in eine Richtung — nach oben.
Sperren und was sie wirklich abdecken
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann nach Art. 84 VGS erst nach drei Monaten aufgehoben werden, und eine Fachstelle ist daran beteiligt (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).
Die befristete Sperre und die unbefristete sind zwei verschiedene Werkzeuge mit sehr verschiedener Reichweite. Die 1 bis 180 Tage schalten ein Produkt ab. Die Eintragung ins Register schliesst eine Person aus dem Schweizer Geldspielmarkt insgesamt aus, Casinos inbegriffen, und sie bröckelt nicht durch Ungeduld. Wer eine Sperre erwägt, sollte sich diese Unterscheidung in Ruhe ansehen — denn gesperrte oder minderjährige Personen haben nach Art. 45 BGS keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Eine Sperre ist nicht nur ein Zugangsriegel, sie vernichtet auch Ansprüche, die nach dem Einsetzen entstehen.
Ein weiteres Element, das Limiten ergänzt: Ein Konto pro Spielender mit geprüfter Identität (Art. 47–52 VGS). Mehrere Konten sind kein Schlupfloch, das der Veranstalter nicht bemerkt, sondern ein Verstoss gegen die Bedingungen, unter denen das Konto überhaupt existiert. Bei Swisslos wird die Identität aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft, und eine zweite Registrierung derselben Person ist nicht vorgesehen.
Wenn Kontrolle an der Verkaufsstelle endet
Sportwetten sind nichts, was sich in einem stillen Kämmerlein abspielt, und die Schweizer Aufsicht kontrolliert beides: den Bildschirm und die Verkaufsstelle. Die Gespa hat 2025 in 200 Testkäufen an Verkaufsstellen erlebt, dass eine Sportwette in 47.5 % der Fälle an eine minderjährige Person verkauft wurde. Diese Zahl ist der nüchterne Teil des Spielerschutzes. Der Online-Zugang verlangt einen Ausweis und eine Altersprüfung; an einer Verkaufsstelle kann dieselbe Grenze in fast der Hälfte der geprüften Fälle reissen. Wer Minderjährigen im Umfeld des eigenen Haushalts Kontozugang offenhält, sollte diese Zahl kennen.
Wetten sind kein Einkommen. Wer mit Sportwetten eine laufende Ausgabe decken will, deckt sie nicht. Wer eine Verlustlimite setzt, sollte die Zahl wählen, die er auch dann aushält, wenn sie erreicht wird — nicht die Zahl, die den maximalen Einsatz erlaubt.
Die zehn Marken im Einzelnen
Bei den beiden bewilligten Veranstaltern lohnt eine genaue Betrachtung, weil sie sich in mehr unterscheiden als im Namen. Bei den acht ausländischen Marken sind die Karten kürzer, und das ist kein Kunstgriff: Es gibt auf der Ebene der Schweizer Regulierung nichts zu vergleichen ausser der Tatsache, dass keine von ihnen eine Bewilligung hat. Beschrieben und eingeordnet werden sie trotzdem, denn ein Leser, der ihnen im Netz begegnet, soll wissen, was er vor sich hat. Für ihre Produkte, Zahlungsarten, Boni oder Limits gilt jeweils deren eigene Bedingungslage ausserhalb der Schweiz — die lässt sich nicht von hier aus beurteilen, sondern nur dort nachlesen.
Swisslos Sporttip: die Bewilligung für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein
Swisslos, die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Im Vergleich zu jeder anderen Marke auf dieser Seite ist der Status eindeutig: eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, unter Aufsicht der Gespa. Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet.
Der Wohnsitz ist damit das erste Kriterium und das härteste. Wer in Genf oder Neuenburg wohnt, öffnet kein Sporttip-Konto; wer in Basel wohnt, kein Jouez-Sport-Konto. Die beiden Bewilligungen teilen das Land, und keine davon lässt sich durch eine Vorliebe für ein bestimmtes Wettprogramm übergehen.
Die Einsatzlimiten bei Sporttip sind sportlich bemessen und klar bezifferbar: Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer eine Systemwette spielt, hat also deutlich mehr Spielraum als bei einer Einzelwette — der höhere Rahmen entspricht dem Umstand, dass bei einer Systemwette aus vielen Einzelwetten mehrere Kombinationen gebildet werden und der Einsatz sich über sie verteilt.
Was Sporttip strukturell von einem ausländischen Sportbuch unterscheidet, ist nicht die Quote, sondern der Umfang des erlaubten Programms. Die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten ist eine geschlossene Liste, und die beschränkt die Auswahl. Wer Corner-Märkte, Kartenmärkte oder Esport sucht, findet sie hier nicht, weil sie in der Liste nicht vorkommen. Ein Anbieter mit Schweizer Bewilligung darf nicht mehr anbieten, als diese Liste hergibt.
Der Abschluss dieser Betrachtung gehört nicht dem Angebot, sondern dem Geld, das Sporttip überhaupt verlässt. Für 2025 verteilte Swisslos einen Reingewinn von CHF 562 Mio. — CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Vorjahr. Diese Zahl zeigt zweierlei: Der gemeinnützige Zweck ist keine Behauptung in einem Impressum, sondern eine Zahl in einem Abschluss, und der Rückgang von CHF 122 Mio. auf CHF 109 Mio. zeigt, dass die Sportwetten des bewilligten Veranstalters keine Wachstumsgeschichte sind. Wer im bewilligten Weg eine florierende Maschine vermutet, findet einen Geschäftsbereich, der kleiner geworden ist.
Loterie Romande (Jouez Sport): dasselbe Prinzip, sechs Kantone, andere Kultur
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Der bewilligungsrechtliche Status entspricht dem von Swisslos: eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, unter Aufsicht der Gespa.
Der Unterschied für den Leser liegt in der Geografie, und er ist absolut. Ein Konto setzt Wohnsitz im Gebiet des Veranstalters voraus, und das Gebiet der Loterie Romande umfasst ausschliesslich die sechs französischsprachigen Kantone. Sprachgrenze und Bewilligungsgrenze fallen hier zusammen. Wer in Freiburg oder Wallis wohnt, kommt zu Jouez Sport und nicht zu Sporttip, auch wenn er auf Deutsch setzt.
Die 2’350 Verkaufsstellen sind der zweite Charakterzug. Sie erzählen von einem Vertrieb, der nicht nur über den Bildschirm läuft, und wer Wetten lieber an einem Schalter aufgibt als in einer App, findet dort mehr Anlaufstellen als auf der Deutschschweizer Seite. Für die Kombination aus App und Schalter gibt es bei Swisslos eine Brücke — in der App zusammengestellte Wetten lassen sich per QR-Code an einer Verkaufsstelle spielen —, und in der Westschweiz kommt dieselbe Struktur über ein dichtes Netz physischer Stellen dazu.
Für die Westschweiz ist die Wahl damit vor allem eine Wahl zwischen einem bewilligten Veranstalter und einem ausländischen Anbieter, nicht zwischen zwei Schweizer Häusern. Und das ist die eigentliche Konsequenz dieser Bewilligungsarchitektur: In Genf oder Lausanne existiert nur ein Schweizer Weg, in Zürich oder Bern nur der andere. Die aufgezwungene Treue ist keine Eigenschaft der Anbieter, sondern des Systems, das zwei Gebiete statt zweier Wettbewerber geschaffen hat.
BetOnRed: beworben als globaler Buchmacher, in der Schweiz ohne Bewilligung
BetOnRed ist eine der Marken, auf die man beim Suchen nach einem Wettanbieter stösst, und der Kontrast zu den zwei Häusern davor ist der eigentliche Inhalt jeder dieser Zeilen. Eine Schweizer Bewilligung besitzt BetOnRed nicht; eine im Ausland gemeldete Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das Unternehmen ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es besteht kein Schweizer Rechtsweg, und seine Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.
Was man über ein Konto bei BetOnRed wissen sollte, ergibt sich aus diesen drei Sätzen. Wenn eine Auszahlung ausbleibt, gibt es keine Schweizer Stelle, an die man sich wenden könnte. Wenn man sich sperren lassen will, greift die Sperre nicht. Wenn die Domain blockiert wird, ist der Zugang über den üblichen Weg weg und wird über andere Wege gesucht — blockiert wird die Domain, nicht die Person.
Und was über das Angebot? Zu Zahlungsarten, Limits, Quoten und Bedingungen dieser Marke lässt sich von der Schweiz aus nichts Belastbares sagen; die massgeblichen Bestimmungen stehen in den Bedingungen des Anbieters selbst, und wer sie prüfen will, liest dort nach. Die Bewilligungsfrage ist dagegen die eine Frage, die man vorab und endgültig beantworten kann. Sie lautet hier: nein.
Roobet: der Status, der sich am deutlichsten von Swisslos abhebt
Roobet trägt denselben Status wie die übrigen ausländischen Marken auf dieser Liste: keine Schweizer Bewilligung; eine im Ausland gemeldete Bewilligung ist in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS). Kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domains können über die Sperrliste blockiert werden.
Der Vergleich, der hier am meisten aussagt, ist der mit dem ersten Eintrag der Liste. Bei Swisslos steht eine Bewilligung, die nur in der Schweiz gilt und deren Veranstalter den Reingewinn in die Kantone leitet. Bei Roobet steht eine Marke, deren gesamtes Verhältnis zur Schweiz in der Feststellung besteht, keine Bewilligung zu haben. Alles, was darüber hinaus über den Anbieter gesagt werden könnte — über Zahlungen, über Limits, über Quoten —, steht in dessen eigenen Bedingungen und nur dort.
Für einen Leser, der sein Konto bei einem Schweizer Veranstalter führt, ist die praktische Bedeutung dieser Zeile: Roobet ist keine Alternative zu Sporttip, sondern eine Tätigkeit ausserhalb des Systems, in dem Sporttip stattfindet. Zwei getrennte Welten, und die Sperrliste markiert die Grenze zwischen ihnen.
Rainbet: neue Marke, alte Bewilligungslücke
Rainbet gehört zu den jüngeren Namen, denen man in Suchtreffern begegnet, und das Alter ändert am Bewilligungsstatus nichts. Eine Schweizer Bewilligung liegt nicht vor, und eine ausländische Bewilligung wirkt in der Schweiz nicht (Art. 4 BGS). Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domain-Blockade über die Sperrliste möglich.
Der Name wechselt, die Rechtsfolge bleibt: Wer bei Rainbet setzt, setzt ohne Schweizer Aufsicht, ohne Sperrregister und ohne Schweizer Gerichte. Ein neuer Anbieter hat keinen Anlass, hier grosszügiger zu sein als ein alter; die Pflichten, die in der Schweiz greifen, greifen für ihn gar nicht, und die Rechte, die ein Schweizer Wettender bei einem bewilligten Veranstalter hat, kann man bei ihm nicht einklagen.
Zu Zahlungen, Limits und Aktionen dieses Anbieters lässt sich von hier aus nichts Festes sagen; das steht in seinen eigenen Bedingungen, und dort müsste man es lesen, bevor man ein Konto eröffnet. Der eine Punkt, der vorab geklärt werden kann, ist geklärt.
1xBet: grosses Programm, kein Schweizer Rahmen
1xBet ist eine der bekannteren ausländischen Marken und in der Schweiz ohne Bewilligung. Eine ausländische Bewilligung entfaltet hier keine Wirkung (Art. 4 BGS), es besteht kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Sperrliste kann die Domains erfassen.
Die Grösse eines Wettprogramms ist keine Bewilligung. Je breiter das Angebot, desto grösser der Abstand zu dem, was die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten zulässt — und desto grösser die Rolle, die das eigene Risikomanagement des Wettenden spielt. Bei einem bewilligten Veranstalter ist der erlaubte Rahmen von aussen gesetzt und überprüfbar. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung ist der Rahmen das, was in dessen Bedingungen steht.
Werbung für ein in der Schweiz nicht erlaubtes Geldspiel ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS untersagt und nach Art. 131 BGS mit einer Busse bis CHF 500’000 bedroht — ein Anbieter ohne Bewilligung ist damit auch kein Gegenstand, für den man hier Empfehlungen aussprechen könnte. Beschrieben wird er, weil ein Leser ihm begegnet.
Donbet: der Unterschied, der nicht in der Quote liegt
Donbet zählt zu den Marken ohne Schweizer Bewilligung. Eine im Ausland gemeldete Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS); kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domain-Blockade über die Sperrliste möglich.
Die Quote, die ein solcher Anbieter anzeigt, ist für einen Schweizer Wettenden nur eine Zahl ohne Rückendeckung. Bei einem bewilligten Veranstalter steht hinter der Auszahlung ein Unternehmen mit Sitz in Basel, eine Bewilligung, eine Aufsicht und ein Rechtsweg. Bei Donbet steht hinter der Auszahlung das, was in den Bedingungen des Anbieters steht, und der Weg dorthin führt über keine Schweizer Stelle.
Über Zahlungen, Einsatzgrenzen und Aktionen dieses Anbieters ist von hier aus nichts Belastbares bekannt. Wer sie wissen will, liest die Bedingungen des Anbieters selbst — und sollte diese Lektüre vornehmen, bevor Geld fliesst, nicht danach.
bet365: bekannt, gesperrt, weiterhin ohne Schweizer Bewilligung
bet365 ist eine der bekanntesten Marken überhaupt, und die Bekanntheit hilft in der Schweiz nicht. Eine Schweizer Bewilligung besteht nicht; eine ausländische Bewilligung entfaltet hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Hier gelten die gleichen Einschränkungen bezüglich Sperrregister und Rechtsweg wie bei den übrigen unbewilligten Marken auf dieser Liste.
Die Besonderheit bei dieser Marke: bet365 wird in der Sperrliste geführt, über die die Gespa ausländische Domains blockieren lässt (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste datiert vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains, und blockierte Domains werden innerhalb von Stunden durch neue ersetzt — Domain-Hopping. Wer bet365 in der Schweiz aufrufen will, arbeitet in der Praxis gegen ein System, das gerade mit diesem Namen Erfahrung hat.
Was das für den Leser bedeutet: Eine Domain, die routinemässig wechselt, ist kein Merkmal eines Schweizer Angebots, sondern das Gegenteil. Und über Zahlungen, Limits und Aktionen der Marke lässt sich von hier aus nichts Belastbares aussagen; das regelt der Anbieter in seinen eigenen Bedingungen.
Betclic: ein europäisches Haus, in der Schweiz ein Fremdkörper
Betclic ist in mehreren europäischen Märkten als Sportbuch unterwegs und in der Schweiz ohne Bewilligung. Eine ausländische Bewilligung wirkt hier nicht (Art. 4 BGS), der Anschluss an das Schweizer Sperrregister fehlt, ein Schweizer Rechtsweg besteht nicht, und die Domains können über die Sperrliste blockiert werden.
Der Unterschied zu einer Schweizer Bewilligung ist damit grundsätzlicher Art. Swisslos darf seine Bewilligung nur in der Schweiz nutzen, ein anderer Veranstalter darf sie in der Schweiz nicht nutzen. Diese Asymmetrie ist keine Formalie, sondern der Grund dafür, dass es in der Schweiz überhaupt nur zwei Anbieter gibt. Ein europäisches Haus mit gutem Ruf in anderen Ländern bleibt in der Schweiz ein Anbieter ohne Zulassung.
Zu Zahlungen, Limits und Bedingungen von Betclic lässt sich von hier aus nichts Belastbares sagen. Die Prüfung, ob und wie die Marke überhaupt Geld auszahlt, muss man in ihren eigenen Unterlagen vornehmen.
22Bet: breites Programm, derselbe leere Bewilligungsplatz
22Bet ist eine weitere Marke aus der langen Reihe ausländischer Anbieter und in der Schweiz ohne Bewilligung. Eine ausländische Bewilligung entfaltet hier keine Wirkung (Art.
Diese achte Zeile der Liste hat denselben leeren Bewilligungsplatz wie die sieben davor, und das ist weniger Eintönigkeit als Befund. Die Zahl der Marken ohne Schweizer Bewilligung ist gross, die Zahl der bewilligten beträgt zwei. Wer auf dieser Seite nach einem dritten Schweizer Anbieter sucht, sucht etwas, das es nicht gibt — und jede Marke, die sich als Alternative anbietet, ist in Wahrheit der Verweis auf einen anderen Rechtsrahmen.
Über die konkreten Bedingungen von 22Bet lässt sich von hier aus nichts Belastbares sagen. Wer sie prüfen will, liest die Bedingungen des Anbieters selbst und entscheidet dann, ob er ausserhalb des Schweizer Schutzes setzen will — was eine bewusste Entscheidung sein sollte und keine, die man im Vorbeigehen trifft.
Häufige Fragen zu Online-Sportwetten in der Schweiz
Wie läuft eine Online-Sportwette in der Schweiz ab, von der Anmeldung bis zum Geld?
Man registriert sich mit 18 Jahren und Wohnsitz im Gebiet des Veranstalters, weist sich aus, setzt vor der ersten Wette Verlustlimiten und wählt dann Einzel-, Kombi- oder Systemwetten zu CHF 1 bis CHF 1’000. Ausgezahlt wird auf ein Konto auf den eigenen Namen, zweimal jährlich kostenlos.
Welche Veranstalter dürfen Sportwetten anbieten, und wer ist für welchen Kanton zuständig?
Bewilligt sind ausschliesslich Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Swisslos bedient die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein, die Loterie Romande die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ein weiteres bewilligtes Haus gibt es nicht.
Wofür ist die Gespa zuständig, und welche Rolle spielt die Sperrliste?
Die Gespa ist die Interkantonale Geldspielaufsicht in Bern und überwacht das Schweizer Geldspiel — nicht die Spielbankenaufsicht, die nur Casinos prüft. Sie führt die Sperrliste ausländischer Domains, die Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren; Ende 2025 umfasste sie 671 Einträge, und erste Liste stammt vom 3. September 2019.
Welche Verlustlimiten gelten vor der ersten Wette, und wann greift eine Erhöhung?
Bei Sporttip müssen vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine Einzahlungslimite für je 30 Tage möglich.
Wie wird der Gewinn aus Einsatz und Quote berechnet, und wo steckt die Marge?
Der Gewinnbetrag ist Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten; das Ergebnis wird auf zwei Stellen aufgerundet und auf 5 Rappen abgerundet. Die Marge steckt in der Quote selbst: Bei einem illustrativen Markt mit 1.90 auf beiden Seiten bleiben rund 5 % beim Veranstalter.
Bis zu welchem Betrag sind Gewinne steuerfrei, und was heisst «je nach Kanton»?
Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; der Bundesfreibetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000, 2025 waren es CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab — deshalb «je nach Kanton». Darüber hinaus behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein.
Rechtslage – handywettench
Inhalt erstellt vom Team «handywettench»
